18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss08.01.2008

Deutsches Kinder­för­derwerk e.V. darf keine fördernden Mitglieder mehr werben und keine Spenden mehr sammelnVerein bietet keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlungen

Das Deutsche Kinder­för­derwerk e.V. aus Wetzlar, dem im November 2006 u.a a. verboten wurde, Spenden zu sammeln ist nun mit der gegen dieses Verbot gerichteten Klage auch im Haupt­sa­che­ver­fahren unterlegen.

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage des Deutschen Kinder­för­derwerks e.V gegen ein von der ADD mit Bescheid vom 03. November 2006 ausgesprochenes sofortiges Verbot der Werbung fördernder Mitglieder und der Durchführung von Gelds­pen­den­samm­lungen in Rheinland-Pfalz mit der Begründung, dass der Verein keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlungen biete, abgewiesen.

Damit ist der o.g. Verein auch im Haupt­sa­che­ver­fahren, dem ablehnende Entscheidungen im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren vorausgegangen waren (siehe: Deutsches Kinder­för­derwerk darf kein Geld sammeln (Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 16.03.2007 - 7 B 10090/07.OVG -)), unterlegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/08 des VG Trier vom 11.01.2008

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