18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil08.01.2007

Sammelverbot für Deutsches Kinder­för­de­rungswerk e.V.Zu hohe Verwaltungs- und Personalkosten

Das Verwal­tungs­ge­richts Trier hat die Rechtmäßigkeit der sammlungs­recht­lichen Verbots­ver­fügung der Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion (ADD) gegen das Deutsche Kinder­för­de­rungswerk e. V. bestätigt.

Die Richter teilen die von der ADD vertretene Auffassung, dass keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweck­ent­spre­chende, einwandfreie Verwendung des Sammlungs­er­trages durch den Antrag stellenden Verein gegeben sei.

Von dem Sammlungserlös werde deutlich weniger als die Hälfte für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Der überwiegende Anteil der Einnahmen entfalle auf Verwaltungs- und Personalkosten und werde nicht für den unmittelbaren satzungsmäßigen Zweck (Hilfe für krebskranke, verletzte oder Not leidende Kinder) verwendet, was dem den Spendern durch das Werbematerial des Antragstellers vermittelten Bild nicht entspreche.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des VG Trier vom 12.01.2007

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