21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss16.03.2007

Deutsches Kinder­för­derwerk darf kein Geld sammelnKeine gemeinnützig anerkannte Spenden­or­ga­ni­sation

Das in Wetzlar ansässige Deutsche Kinder­för­derwerk e. V. darf in Rheinland-Pfalz keine Spenden sammeln. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion in Trier hatte gegenüber dem Deutschen Kinder­för­derwerk, das nach seiner Satzung krebskranken, verletzten oder Not leidenden Kindern hilft, ein Sammlungsverbot ausgesprochen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Das Sammlungsverbot sei zu Recht ergangen, weil das Deutsche Kinder­för­derwerk keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Sammlungen biete. Der Verein erwecke in der Öffentlichkeit den unzutreffenden und irreführenden Eindruck, es handele sich bei ihm um eine als gemeinnützig anerkannte Spenden­or­ga­ni­sation, obwohl ihm diese Eigenschaft rückwirkend zum Jahr 2004 entzogen worden sei. Außerdem erfolge keine zweck­ent­spre­chende Verwendung der Spenden. Nach den Feststellungen des Finanzamtes habe das Kinder­för­derwerk im Jahre 2003 für die Hilfeleistungen lediglich 4,3 % und 2004 nur 5,9 % des bundesweiten Sammlungs­er­trages verwandt. Die übrigen Einnahmen seien für Werbemaßnahmen und zur Deckung der Verwal­tungs­kosten ausgegeben worden. Unter diesen Voraussetzungen sei das Sammlungsverbot erforderlich, um die Spenden­be­reit­schaft der Bevölkerung aufrecht­zu­er­halten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.03.2007

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