24.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil01.03.2018

Schülerin mit Aufmerksamkeits­defizit­syndrom und Legasthenie hat keinen Anspruch auf Erstattung von Privat­schul­kostenAufmerksamkeits­defizit­syndrom und Legasthenie stellen keine "seelische Störungen" im Sinne der maßgeblichen Vorschriften dar

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass der Jugend­hil­fe­träger nicht verpflichtet ist, für die Privat­schul­kosten einer an einem einfachen Aufmerksamkeits­defizit­syndrom und Legasthenie leidenden 15- jährigen Schülerin sowie für die Kosten einer Legas­the­nie­t­herapie aufzukommen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, welche bereits als Kind wegen Entwick­lungs­stö­rungen therapeutisch behandelt wurde, besuchte zunächst eine integrierte Gesamtschule. Zum Schuljahr 2015/2016 wechselte sie auf Veranlassung und Kosten ihrer Eltern auf eine private Ganztagsschule mit Internat und belegt dort aktuell die neunte Klasse. Nach dem erfolgten Schulwechsel beantragten die Eltern der Klägerin erstmals die Kostenübernahme für die Privatschule und eine Legas­the­nie­t­herapie. Zur Begründung führten sie an, dass der Klägerin infolge ihrer diagnos­ti­zierten Entwick­lungs­störung, dem Aufmerk­sam­keits­de­fi­zit­syndrom und ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche ein Anspruch auf Einglie­de­rungshilfe zu stehe, da hierdurch ihre Teilhabe am sozialen Leben beeinträchtigt sei. Der Beklagte lehnte die Anträge ab, da die Einschränkungen der Klägerin in schulischen Fähigkeiten seiner Auffassung nach keine Teilha­be­be­ein­träch­tigung verursachen würden. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit welcher die Klägerin die nachträgliche Übernahme der Privat­schul­kosten sowie der Kosten für eine Legas­the­nie­t­herapie begehrt.

Materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Einglie­de­rungshilfe liegen nicht vor

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Trier entschied, dass ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Bewilligung von Einglie­de­rungshilfe nach Auffassung nicht bestehe. Insbesondere lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Einglie­de­rungshilfe nicht vor. Weder das Aufmerk­sam­keits­de­fi­zit­syndrom, noch die Legasthenie seien für sich genommen "seelische Störungen" im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des 8. Sozial­ge­setzbuchs. Zudem sei die Fähigkeit der Klägerin zu altersgemäßen Handlungs­mög­lich­keiten und Kontakten in Familie und Schule hierdurch nicht nachhaltig eingeschränkt. Der Anspruch scheitere zudem auch daran, dass die Klägerin es versäumt habe, den Jugend­hil­fe­träger rechtzeitig im Vorhinein über den beabsichtigten Schulwechsel und den bestehenden Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. Schließlich habe die Klägerin nicht dargelegt, dass der Schulwechsel keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte, so dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, ein reguläres Antrags- und Hilfe­plan­ver­fahren durchzuführen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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