21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil14.03.2017

Schul­geld­zah­lungen für an ADHS erkranktes Kind können nicht als Krank­heits­kosten geltend gemacht werdenAufwendungen können nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Schul­geld­zah­lungen für Kinder, die an ADHS erkrankt sind bzw. eine emotionale Entwicklungs­verzögerung mit Aufmerksamkeits­störung haben und daher eine Privatschule besuchen, nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machten mit ihren Steue­r­er­klä­rungen Schul­geld­zah­lungen für englische Boarding Schools in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro (2012) bzw. 29.000 Euro (2013) geltend. Zur Begründung verwiesen sie auf die Aufmerk­sam­keits­s­törung (ADHS) ihrer Tochter und die emotionale Entwick­lungs­ver­zö­gerung mit Aufmerk­sam­keits­s­törung ihres Sohnes. Beide Kinder sind teilleis­tungs­hoch­begabt. Dies habe den Besuch besonderer Schulen mit kleineren Klassen­ver­bänden notwendig gemacht. Zum Nachweis legten sie ärztliche Bescheinigungen bzw. Verordnungen vor, die der Kläger, ebenfalls Arzt, teilweise selbst ausgestellt hatte.

Das beklagte Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

FG: Aufwendungen stellen keine Krank­heits­kosten dar

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf führte aus, dass die Aufwendungen keine Krankheitskosten darstellten und es im Übrigen an einer im Vorhinein ausgestellten ärztlichen Bescheinigung fehle.

Schul­geld­zah­lungen sind Kosten der Lebensführung

Die Schul­geld­zah­lungen seien keine unmittelbaren Krank­heits­kosten, sondern Kosten der Lebensführung. Aufwendungen für Privat­schul­besuche könnten nur unter ganz engen - hier nicht einschlägigen - Voraussetzungen als Krank­heits­kosten angesehen werden. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass an den Privatschulen eine Therapie der ADHS-Erkrankung ihrer Kinder stattgefunden habe.

Gericht verweist auf fehlendes amtsärztliches Gutachten

Im Übrigen fehle es an einem vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung. Dieses Erfordernis gelte nicht nur im Fall der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines behinderten Kindes, sondern - erst recht - bei einfacher Erkrankung. Außerdem sei der Schulbesuch Bestandteil einer psycho­the­ra­peu­tischen Behandlung, die ebenfalls erhöhten Nachwei­san­for­de­rungen unterliege.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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