Dokument-Nr. 26555
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Verwaltungsgericht Trier Urteil20.09.2018
Waffenrechtliche Eignung bei Cannabis-Patient nicht gegebenKonstantes psychisches Zustandsbild bei regelmäßigem Cannabiskonsum nicht erreichbar
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit erfordert die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung, die bei der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten mit cannabinoiden Stoffen nicht bejaht werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte nach Bestehen der Jägerprüfung die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheines bei der zuständigen Jagdbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich. Diese lehnte die Erteilung des Jagdscheines im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der ärztlich verordnete regelmäßige Cannabiskonsum die Annahme rechtfertige, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, da aktives THC im Blut vorhanden sei, sodass cannabisbedingte Ausfallerscheinungen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Cannabis-Patienten verweist auf fehlenden Rauschzustand bei bestimmungsgemäßer Einnahme
Dem trat der Kläger mit seiner Klage entgegen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass es wissenschaftlich gesichert sei, dass Cannabis-Patienten bei bestimmungsgemäßer Einnahme nicht in einen Rauschzustand verfielen. Er halte sich zuverlässig an die Grenzen der ärztlich verordneten Dosierung, sodass Leistungseinschränkungen bei ihm nicht zu beobachten seien. Entsprechendes sei ihm in einem im Verwaltungsverfahren beigebrachten fachpsychologischen Gutachten bescheinigt worden.
Ausstellung eines Jagdscheins grundsätzlich nur bei Feststellung erforderlicher permanent persönlicher Eignung möglich
Das Verwaltungsgericht Trier holte im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Gutachten ein und wies im Anschluss daran die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Jagdschein nur erteilt werden dürfe, wenn die i.S.d. Waffengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit festgestellt werden könne. Dies erfordere die Feststellung einer permanenten persönlichen Eignung, die jedoch im Falle der ärztlichen Verordnung eines Medikaments mit cannabinoiden Stoffen nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters nicht festgestellt werden könne. Dieser habe überzeugend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des regelmäßigen Konsums des ihm verordneten Medikaments keinesfalls jederzeit fähig sei, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen, da sich aufgrund des regelmäßigen Konsums kein konstantes psychisches Zustandsbild erreichen lasse. Nach Rauchinhalation bei einer Dosierung von 50 µg THC je kg Körpergewicht träten objektiv psychische Effekte auf. Der Kläger überschreite diesen Grenzwert pro Inhalationsvorgang erheblich. Dies führe bei jedem derart medikamentierten Patienten zu psychischen Beeinträchtigungen. Eine Abweichung durch Gewöhnung gebe es nicht. Da die Substanz im Blutspiegel Schwankungen unterworfen sei, könne sich auch niemals ein konstantes psychisches Erscheinungsbild bzw. ein konstantes Leistungsbild eines Konsumenten einstellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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