18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Trier Urteil20.09.2018

Waffen­rechtliche Eignung bei Cannabis-Patient nicht gegebenKonstantes psychisches Zustandsbild bei regelmäßigem Cannabiskonsum nicht erreichbar

Die waffen­rechtliche Zuverlässigkeit erfordert die Feststellung einer dauerhaften permanenten persönlichen Eignung, die bei der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten mit cannabinoiden Stoffen nicht bejaht werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Trier hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte nach Bestehen der Jägerprüfung die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheines bei der zuständigen Jagdbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich. Diese lehnte die Erteilung des Jagdscheines im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der ärztlich verordnete regelmäßige Cannabiskonsum die Annahme rechtfertige, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, da aktives THC im Blut vorhanden sei, sodass canna­bis­be­dingte Ausfa­l­l­er­schei­nungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Cannabis-Patienten verweist auf fehlenden Rauschzustand bei bestim­mungs­gemäßer Einnahme

Dem trat der Kläger mit seiner Klage entgegen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass es wissen­schaftlich gesichert sei, dass Cannabis-Patienten bei bestim­mungs­gemäßer Einnahme nicht in einen Rauschzustand verfielen. Er halte sich zuverlässig an die Grenzen der ärztlich verordneten Dosierung, sodass Leistungs­ein­schrän­kungen bei ihm nicht zu beobachten seien. Entsprechendes sei ihm in einem im Verwal­tungs­ver­fahren beigebrachten fachpsy­cho­lo­gischen Gutachten bescheinigt worden.

Ausstellung eines Jagdscheins grundsätzlich nur bei Feststellung erforderlicher permanent persönlicher Eignung möglich

Das Verwal­tungs­gericht Trier holte im gerichtlichen Verfahren ein weiteres Gutachten ein und wies im Anschluss daran die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Jagdschein nur erteilt werden dürfe, wenn die i.S.d. Waffengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit festgestellt werden könne. Dies erfordere die Feststellung einer permanenten persönlichen Eignung, die jedoch im Falle der ärztlichen Verordnung eines Medikaments mit cannabinoiden Stoffen nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters nicht festgestellt werden könne. Dieser habe überzeugend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des regelmäßigen Konsums des ihm verordneten Medikaments keinesfalls jederzeit fähig sei, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen, da sich aufgrund des regelmäßigen Konsums kein konstantes psychisches Zustandsbild erreichen lasse. Nach Rauchinhalation bei einer Dosierung von 50 µg THC je kg Körpergewicht träten objektiv psychische Effekte auf. Der Kläger überschreite diesen Grenzwert pro Inhala­ti­o­ns­vorgang erheblich. Dies führe bei jedem derart medika­men­tierten Patienten zu psychischen Beein­träch­ti­gungen. Eine Abweichung durch Gewöhnung gebe es nicht. Da die Substanz im Blutspiegel Schwankungen unterworfen sei, könne sich auch niemals ein konstantes psychisches Erschei­nungsbild bzw. ein konstantes Leistungsbild eines Konsumenten einstellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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