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Verwaltungsgericht Trier Urteil05.06.2008

Erhebung einer Gebühr für die zukünftige Entfernung eines Grabes ist rechtmäßigVerwaltung verlangt eine Gebühr für den Abbau und die Entsorgung der Grabstätte

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für die zukünftige Entfernung eines Grabes nicht zu beanstanden ist.

Der Entscheidung lag die Klage eines Nutzungs­be­rech­tigten eines Doppel­wahl­grabes für den Zeitraum von 2005 bis 2030 zugrunde, der von der Beklagten nach der Errichtung des Grabmales unter Bezugnahme auf Ihre Gebührensatzung u. a. zu einer Gebühr für den Abbau und die Entsorgung der Grabstätte herangezogen wurde.

Erhebung einer Gebühr für die Erbringung einer zukünftigen Leistung ist grundsätzlich zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die Leistung auch erbracht wird

Zur Begründung führten die Richter im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richtes Rheinland-Pfalz aus, die Erhebung einer Gebühr für die Erbringung einer zukünftigen Leistung sei grundsätzlich zulässig, wenn, wie im zu entscheidenden Fall, eine begründete Vermutung für die Annahme bestehe, dass die zukünftige Leistung auch erbracht werde. Des Weiteren sehe die maßgebliche Fried­hofs­satzung auch die erforderliche Möglichkeit des Selbstabbaues vor. Letztlich berühre die vom Kläger geltend gemachte Verzin­sungs­pflicht die Rechtmäßigkeit der Gebüh­re­n­er­hebung nicht, da eine solche allenfalls im Rahmen einer Rückerstattung der Gebühr von Bedeutung sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des VG Trier vom 26.06.2008

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