Dokument-Nr. 3738
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil11.01.2007
Grabnutzungsgebühr für 25 Jahre wird auf einmal fälligJährliche Zahlung wäre zu hoher Verwaltungsaufwand
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt Ettlingen Grabnutzungsgebühren für die volle Liegedauer bereits nach der Bestattung verlangt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Sie wies damit die gegen den Gebührenbescheid der Stadt gerichtete Klage eines Einwohners ab.
Der Kläger erwarb bei der Bestattung seiner Mutter im Jahr 1986 durch einen Grabbrief der Stadt Ettlingen ein Nutzungsrecht an einer dreistelligen Wahlgrabstätte mit sechs Bestattungsmöglichkeiten für die Dauer von 25 Jahren bis zum Jahr 2010. Im Jahr 2005 wurde der Bruder des Klägers in diesem Familiengrab bestattet. Daraufhin erneuerte die Stadt Ettlingen den Grabbrief für 19 Jahre und das Nutzungsrecht verlängerte sich bis zum Jahr 2029. Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid wurde der Kläger im April 2005 auch zu Nutzungsrechtsgebühren in Höhe von ca. 2940 € für den Zeitraum von 2010 bis 2029 herangezogen. Hiergegen erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass die streitigen Beträge erstmalig ab Ende des Jahres 2010 jährlich fällig werden würden.
Diese Auffassung teilte das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass die gesamte Gebühr für die Grabnutzung innerhalb der nächsten 25 Jahre bereits mit der Bestattung fällig werde, heißt es in den Gründen der Entscheidung. Dies entspreche der Bestattungsgebührenordnung der Stadt Ettlingen, die mit den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes vereinbar sei. Das Grab werde schon tatsächlich genutzt, da der Bruder des Klägers dort bestattet worden sei. Eine jährliche Zahlungsweise wäre mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Gebührenschuldner im Falle etwaiger weiterer Todesfälle und eine in diesem Zusammenhang erforderliche Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft. Es bestünde zudem die Gefahr, dass sich gar kein Gebührenschuldner mehr ermitteln lasse und die Gebühr nicht mehr erhoben werden könne. Eine solche Regelung wäre daher nicht praktikabel. Demgegenüber erhalte der Begünstigte mit der geltenden Regelung das - Dritte ausschließende - Grabnutzungsrecht für den vollen Zeitraum, was regelmäßig in seinem Interesse liege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 24.01.2007
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