Verwaltungsgericht Berlin Entscheidung18.01.2005
Zweimal Kassieren für eine Grabstätte ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Berlin hat zwei Eilanträgen gegen Friedhofsgebührenbescheide stattgegeben.
In beiden Fällen hatten die Antragsteller im Jahre 2001 ein Nutzungsrecht für 20 Jahre an einer Grabstätte auf einem landeseigenen Friedhof erworben und hierfür der Friedhofsverwaltung eine entsprechende Gebühr - umgerechnet etwa 550 bzw. 1.250 Euro - nach einer bis Ende 2003 geltenden Gebührenvorschrift bezahlt. Hiernach wurde die Gebühr bei jedem (Erst-) Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte fällig und berechnete sich nach der jeweiligen Nutzungsdauer (regelmäßig 20 Jahre). Kam es während der Nutzungsdauer zu einem Bestattungsfall, wurde eine entsprechend anteilige Gebühr für die Verlängerung der Nutzungsdauer bis zum Ende der Ruhezeit des Bestatteten von 20 Jahren berechnet. 2004 ist eine neue Gebührenvorschrift in Kraft getreten. Nach dieser wird nunmehr je Bestattungsfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren eine “Friedhofsgrundgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage” fällig. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr für die erstmalige Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle sowie für eine Verlängerung der Ruhezeit. In beiden Fällen ließen die Antragsteller im Jahre 2004 einen Familienangehörigen auf der Grabstätte beerdigen. Die Friedhofsverwaltung forderte daraufhin von ihnen jeweils eine Gebühr nach der neuen Gebührenvorschrift (520 Euro), ohne die frühere, für 20 Jahre bis zum Jahre 2021 geleistete Zahlung in irgendeiner Weise zu berücksichtigen.
Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin sah darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der Gebührenvorschrift fehle eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen das Nutzungsrecht bereits früher erworben und hierfür nach der alten Gebührenvorschrift Gebühren bezahlt worden sind. Die frühere Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und die heutige “Friedhofsgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage" je Bestattungsfall würden auch nicht etwa unterschiedliche Gegenleistungen abdecken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/05 des VG Berlin vom 21.01.2005