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Verwaltungsgericht Trier Urteil02.05.2013

Fremden­verkehrs­beiträge in Bernkastel-Kues sind rechtmäßigDer Beitrags­er­hebung zugrunde liegende Satzung und auch Verfahren zur Ermittlung der Beiträge rechtmäßig

Die Erhebung von Beiträgen zur Deckung der Kosten für die Fremden­verkehrs­werbung in Bernkastel-Kues, wozu auch die Weinwerbung zählt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Der Entscheidung lag die Klage einer in Bernkastel-Kues ansässigen Weinkellerei zugrunde, die sich bereits seit Jahren gegen die Erhebung dieser Beiträge zur Wehr setzt. In dem diesem Rechtstreit vorangegangenen Verfahren hatte die Klägerin obsiegt, da nach Auffassung des Gerichtes die erforderlichen Grundlagen für die Ermittlung eines Beitrages hinsichtlich der Betriebsart "Weinkellerei" nicht vorgelegen haben. Nachdem die Stadt dies nachgeholt hatte, wurde die Klägerin erneut in Anspruch genommen.

Möglichkeit der Vorteil­ser­langung auf Seiten der Beitrags­pflichtigen für Rechtmäßigkeit der Betragserhebung ausreichend

Zu Recht, urteilten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier. Sowohl die der Beitrags­er­hebung zugrunde liegende Satzung als auch das Verfahren zur Ermittlung der Beiträge seien rechtmäßig. Zudem könne die Klägerin wirtschaftliche Vorteile, wozu auch Gewinnchancen und erhöhte Verdienst­mög­lich­keiten zählten, aus dem Fremdenverkehr ziehen. Es komme nicht darauf an, dass der Beitrags­pflichtige die sich für ihn aus dem Fremdenverkehr ergebenden Vorteile auch tatsächlich nutze. Ausreichend für die Rechtmäßigkeit der Betragserhebung sei alleine die objektive Möglichkeit der Vorteil­ser­langung, die im Fall der Klägerin als Weinkellerei gegeben sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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