21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 6592

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil25.08.2003

Auch Rechtsanwälte dürfen zu Fremden­ver­kehrs­beitrag herangezogen werden

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat klargestellt, dass auch Rechtsanwälte - wie andere Freiberufler und Gewer­be­treibende - im Regelfall wirtschaftliche Vorteile aus einem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr am Sitz ihrer Kanzlei ziehen und daher zum Fremden­ver­kehrs­beitrag herangezogen werden können, solange sie nicht nachweisen, dass im Beitragsjahr keines ihrer Mandate im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stand; diese Nachweispflicht ist mit dem Anwalts­ge­heimnis vereinbar.

Die beklagte Stadt erhebt zur Förderung des Fremdenverkehrs einen Beitrag von allen Personen und Gesellschaften, denen in der Stadt aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Für das Jahr 1998 zog sie auch eine in der Stadt ansässige Anwaltssozietät (Klägerin) zu einem Fremden­ver­kehrs­beitrag von 54 DM heran. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, der Fremdenverkehr bringe ihr keinerlei wirtschaftliche Vorteile. Das Landratsamt wies den Widerspruch der Klägerin zurück. Vor dem Verwal­tungs­gericht hatte die Klägerin nur hinsichtlich der Beitragshöhe teilweise Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht hat festgestellt, dass der Beitrag bei richtiger Anwendung der satzungs­recht­lichen Bestimmungen nur 17 DM betrage; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Klagabweisung aus den folgenden Gründen bestätigt:

Rechtsanwälte dürften grundsätzlich zu Fremden­ver­kehrs­bei­trägen herangezogen werden, weil ein Kurbetrieb oder Fremdenverkehr am Sitz der Kanzlei für sie im Regelfall mit wirtschaft­lichen Vorteilen verbunden sei. Dies sei nicht nur dann der Fall, wenn Rechtsanwälte selbst im geschäftlichen Verkehr mit den Fremden stünden (unmittelbarer Vorteil). Entscheidend sei, dass der Fremdenverkehr bei den Kreisen, die unmittelbar daran verdienten wie etwa Hotels, Gaststätten und Kurkliniken, typischerweise einen erhöhten Bedarf für anwaltliche Beratung und Vertretung auslöse (mittelbarer Vorteil). Die Situation sei hier nicht anders gelagert wie bei Inhabern von Ladengeschäften und Handwerks­be­trieben, die zum Fremdenverkehr herangezogen würden, weil ihnen der Fremden­ver­kehrs­betrieb zusätzliche Geschäfts­mög­lich­keiten eröffne.

Die Klägerin könne sich der Beitragspflicht auch nicht allein mit der Behauptung entziehen, sie habe im Jahr 1998 tatsächlich keinen Vorteil aus dem Fremdenverkehr gezogen. Sie hätte vielmehr nachweisen müssen, dass 1998 keines ihrer Mandate im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stand. Dem stehe die Verschwie­gen­heits­pflicht von Rechtsanwälten nicht entgegen. Denn die der Behörde zu offenbarenden Daten zur Herkunft der Mandate seien vor der Weitergabe geschützt, weil die Behörde ihrerseits dem Steuergeheimnis unterliege.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 29.12.2003

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6592

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI