18.10.2024
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Dokument-Nr. 30488

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Verwaltungsgericht Trier Urteil27.05.2021

Touris­mus­beitrag der Ortsgemeinde Kröv rechtmäßigBeitrags­ka­l­ku­lation rechtlich nicht zu beanstanden

Das VG Trier hat eine gegen Beitrags­be­scheide der Ortsgemeinde Kröv über die Erhebung eines Touris­mus­beitrags erhobene Klage abgewiesen.

Die Klägerin, die in Kröv ein Hotel nebst Schank- und Speise­wirt­schaft betreibt, war zu einem Tourismusbeitrag für die Jahre 2018 und 2019 sowie einer Vorausleistung für das Jahr 2020 in Höhe von insgesamt rund 7.200 € herangezogen worden.

Hotelbetreiber rügt fehlende Geset­zes­grundlage für Touris­mus­beitrag

Nach durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren hat sie hiergegen Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen rügte, es fehle bereits an einer Geset­zes­grundlage, um eine am Unter­neh­men­s­umsatz und Gewinn ausgerichtete "Steuer" zu erheben. Die Touris­mus­bei­trags­satzung umfasse nicht alle in der Ortsgemeinde Kröv wirtschaftlich vom Tourismus profitierenden, selbständig tätigen Personen und Unternehmen. Die festgesetzten Vorteils- und Gewinnsätze entsprächen zudem teilweise nicht den jeweils tatsächlich aus der Touris­mus­för­derung der Beklagten gezogenen Nutzungen, was sich aus einem Vergleich der in der Anlage zur Satzung beigefügten sogenannten Betrie­bs­ar­ten­tabelle mit derjenigen anderer Ortsgemeinden ergebe.

VG: Satzung zur Erhebung des Touris­mus­beitrags rechtmäßig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten es im Wesentlichen aus, bei einem Touris­mus­beitrag handele es sich um eine nicht­steu­erliche, vielmehr beitragsartige Abgabe. Die Satzung der beklagten Ortsgemeinde sei rechtmäßig. Insbesondere habe die Beklagte den Kreis der Beitrags­pflichtigen beanstan­dungsfrei bestimmt. Zudem entspreche die Satzung auch im Hinblick auf den gewählten Beitragsmaßstab (sogenannten Wahrschein­lich­keits­maßstab), der an die objektive Möglichkeit der Erzielung eines besonderen wirtschaft­lichen Vorteils aus dem Tourismus anknüpfe, insbesondere dem "Grundsatz der konkreten Vollständigkeit" und verstoße damit nicht gegen den "Grundsatz der Abgaben­ge­rech­tigkeit".

Kein Verstoß gegen den "Grundsatz der Abgaben­ge­rech­tigkeit"

Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasse die Betrie­bs­ar­ten­tabelle alle im Erhebungsgebiet in den Erhebungsjahren 2018 und 2019 denkbaren Beitragsfälle, wobei dem Satzungsgeber bei der Einteilung sowohl im Hinblick auf die Anzahl als auch auf die Art der einzelnen Haupt- und Untergruppen ein großzügiges Typisie­rungs­er­messen zustehe. Darüber hinaus begegne auch die Höhe der in der Betrie­bs­ar­ten­tabelle festgelegten Vorteilssätze keinen rechtlichen Bedenken, da dem Satzungsgeber auch hier ein Gestal­tungs­spielraum zukomme. Insbesondere könne insoweit nicht mit Erfolg auf Beitragssätze in anderen Gemeinden verwiesen werden, da bei der Festlegung des Vorteilssatzes insbesondere die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen seien.

Berufung zugelassen

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online, (pm/ab)

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