Dokument-Nr. 7112
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss08.12.2008
Tschechische Fahrerlaubnis muss in Deutschland nicht anerkannt werden
Eine tschechische Fahrerlaubnis, in der als Wohnort eine Gemeinde in Deutschland eingetragen ist, muss hier nicht anerkannt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Eilverfahren ausgesprochen und damit die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Landkreises Bernkastel-Wittlich bestätigt, in dem die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens erteilte tschechische Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige, nachdem ihm seine deutsche Fahrerlaubnis zuvor rechtskräftig entzogen worden war.
Anders als in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2008 war in der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers ein deutscher und nicht ein im Ausstellungsstaat liegender Wohnsitz eingetragen. Wenn sich aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass der europarechtlich vorgeschriebene Wohnsitz im Ausstellerstaat (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG) zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht vorgelegen hat, muss einem ausländischen Führerschein die Anerkennung versagt bleiben, wenn er in Deutschland wegen nicht behobener Eignungsmängel nicht ausgestellt werden könnte. Diese Ausnahme von der Anerkennung ist auch in der o.g. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich genannt und entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/08 des VG Trier vom 10.12.2008
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