18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss31.03.2015

Einmaliger Konsum von Kräuter­mi­schungen mit Wirkstoff einer "harten Droge" rechtfertigt Entziehung der FahrerlaubnisNachweis der Droge schließt Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Konzentration im Blut grundsätzlich aus

Schon der einmalige Konsum von Kräuter­mi­schungen, die nachge­wie­se­nermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungs­mittel­gesetz als sogenannte "harte Droge" aufgenommen ist, führt dazu, dass die zuständige Behörde, unabhängig von der Menge der im Blut festgestellten Wirkstoff­konzentration, die Fahrerlaubnis entziehen darf. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens geriet mit seinem Fahrzeug im Mai 2014 in eine Polizei­kon­trolle. Da er sich auffällig verhielt, wurde er zur Polizei­dienst­stelle mitgenommen und eine Blutprobe genommen. Diese ergab die Aufnahme von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden, u.a. von JWH-210, das in etwa die 90-fache pharma­ko­lo­gische Potenz des Canna­bis­wirk­stoffs THC hat. Wegen der Wirkst­of­fin­tensität und dem damit einhergehenden erheblichen Gefähr­dungs­po­tenzial ist dieses Cannabinoid seit 2012 in der Anlage zum Betäu­bungs­mit­tel­gesetz erfasst. Obwohl in der Blutprobe des Antragstellers nur eine geringe Menge dieses Stoffes nachgewiesen werden konnte, entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Gleich­be­handlung sogenannter harter Drogen mit THC verbietet sich aufgrund des erhöhten Risiko­po­tenzials

Zu Recht, entschied das Verwal­tungs­gericht Trier. Die einschlägigen Vorschriften der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung sähen vor, dass schon die einmalige Einnahme von Betäu­bungs­mitteln i.S.d. Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes (sogenannte harte Drogen) - unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäu­bungs­mit­tel­kon­zen­tration sowie unabhängig von einer Straßen­ver­kehrs­teilnahme im berauschten Zustand - regelmäßig die Fahreignung ausschließe. An diese normative Wertung sei das Gericht gebunden. Hintergrund der gesetzlichen Regelung sei, dass die im Betäu­bungs­mit­tel­gesetz genannten Stoffe wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar seien. Ferner bestehe eine erhebliche Gefahr für problematische Konsummuster mit Verlust der Verhal­tens­kon­trolle. Bei synthetischen Drogen wisse der Konsument zudem regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnehme. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickelten sich oft Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vorneherein unmöglich machten. Aufgrund des stark erhöhten Risiko­po­tenzials verbiete sich eine Gleich­be­handlung derartiger Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich mache.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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