Verwaltungsgericht Trier Beschluss31.03.2015
Einmaliger Konsum von Kräutermischungen mit Wirkstoff einer "harten Droge" rechtfertigt Entziehung der FahrerlaubnisNachweis der Droge schließt Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Konzentration im Blut grundsätzlich aus
Schon der einmalige Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sogenannte "harte Droge" aufgenommen ist, führt dazu, dass die zuständige Behörde, unabhängig von der Menge der im Blut festgestellten Wirkstoffkonzentration, die Fahrerlaubnis entziehen darf. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens geriet mit seinem Fahrzeug im Mai 2014 in eine Polizeikontrolle. Da er sich auffällig verhielt, wurde er zur Polizeidienststelle mitgenommen und eine Blutprobe genommen. Diese ergab die Aufnahme von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden, u.a. von JWH-210, das in etwa die 90-fache pharmakologische Potenz des Cannabiswirkstoffs THC hat. Wegen der Wirkstoffintensität und dem damit einhergehenden erheblichen Gefährdungspotenzial ist dieses Cannabinoid seit 2012 in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz erfasst. Obwohl in der Blutprobe des Antragstellers nur eine geringe Menge dieses Stoffes nachgewiesen werden konnte, entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.
Gleichbehandlung sogenannter harter Drogen mit THC verbietet sich aufgrund des erhöhten Risikopotenzials
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Trier. Die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sähen vor, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (sogenannte harte Drogen) - unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration sowie unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand - regelmäßig die Fahreignung ausschließe. An diese normative Wertung sei das Gericht gebunden. Hintergrund der gesetzlichen Regelung sei, dass die im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar seien. Ferner bestehe eine erhebliche Gefahr für problematische Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle. Bei synthetischen Drogen wisse der Konsument zudem regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnehme. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickelten sich oft Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vorneherein unmöglich machten. Aufgrund des stark erhöhten Risikopotenzials verbiete sich eine Gleichbehandlung derartiger Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich mache.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online