15.11.2024
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Dokument-Nr. 8445

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Beschluss09.09.2009Verwaltungsgericht Trier1 L 443/09.TR, 1 L 469/09.TR u.a.
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss09.09.2009

VG Trier zu privaten Sport­wet­ten­ver­mittlern: Generelles Verbot nunmehr rechtmäßigEinschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zulässig

Die Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch private Sport­wet­ten­ver­mittler ist rechtlich zulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier in mehreren - jeweils durch Beschluss vom 09. September entschiedenen - Eilverfahren ausgesprochen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung verwiesen die Richter auf zwischen­zeitlich eingetretene maßgebliche Änderungen im Glückss­pielrecht. So habe das Land Rheinland-Pfalz nunmehr die Mehrheit der Geschäfts­anteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen und der Landes­ge­setzgeber habe in Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Medien­mit­teilung 10/08 des Gerichts vom 30.4.2008) und des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz im Dezember 2008 das Landes­glückss­piel­gesetz geändert. Durch die Geset­ze­s­än­derung sei nun gewährleistet, dass Sportwetten nur durch staatlich kontrollierte Annahmebüros vermittelt werden dürften, die in qualitativer Hinsicht bestimmten Anforderungen genügen müssten. Zudem sei die Zahl der Annahmestellen begrenzt worden (bis zum 31. Dezember 2011 auf landesweit insgesamt 1150), was dem Zweck diene, das Glückss­pie­l­angebot einerseits zwar zu begrenzen, andererseits jedoch ein ausgewogen verteiltes und kontrol­lierbares Vertriebsnetz zur Verfügung zu stellen, um ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele zu verhindern. Ferner seien weitere - vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seinem grundlegenden "Sport­wet­ten­urteil" vom 28. März 2006 zur Eindämmung der Spiel- und Wettsucht geforderte - Maßnahmen umgesetzt worden, wie Werbeverbot im Internet, Fernsehen und per Telefon (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Urteil v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -).

Verwal­tungs­gericht beruft sich auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Durch dieses Gesamtkonzept sei das staatliche Sport­wet­ten­monopol nunmehr geeignet, die Wettlei­den­schaft aktiv zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen, sodass die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zulässig sei. Dies entspreche auch der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 08. September 2009 – C-42/07 – Liga Portuguesa de Futebol).

Quelle: ra-online, VG Trier

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