Dokument-Nr. 8445
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss09.09.2009
VG Trier zu privaten Sportwettenvermittlern: Generelles Verbot nunmehr rechtmäßigEinschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zulässig
Die Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch private Sportwettenvermittler ist rechtlich zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in mehreren - jeweils durch Beschluss vom 09. September entschiedenen - Eilverfahren ausgesprochen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung verwiesen die Richter auf zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Änderungen im Glücksspielrecht. So habe das Land Rheinland-Pfalz nunmehr die Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen und der Landesgesetzgeber habe in Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Medienmitteilung 10/08 des Gerichts vom 30.4.2008) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Dezember 2008 das Landesglücksspielgesetz geändert. Durch die Gesetzesänderung sei nun gewährleistet, dass Sportwetten nur durch staatlich kontrollierte Annahmebüros vermittelt werden dürften, die in qualitativer Hinsicht bestimmten Anforderungen genügen müssten. Zudem sei die Zahl der Annahmestellen begrenzt worden (bis zum 31. Dezember 2011 auf landesweit insgesamt 1150), was dem Zweck diene, das Glücksspielangebot einerseits zwar zu begrenzen, andererseits jedoch ein ausgewogen verteiltes und kontrollierbares Vertriebsnetz zur Verfügung zu stellen, um ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele zu verhindern. Ferner seien weitere - vom Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden "Sportwettenurteil" vom 28. März 2006 zur Eindämmung der Spiel- und Wettsucht geforderte - Maßnahmen umgesetzt worden, wie Werbeverbot im Internet, Fernsehen und per Telefon (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -).
Verwaltungsgericht beruft sich auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Durch dieses Gesamtkonzept sei das staatliche Sportwettenmonopol nunmehr geeignet, die Wettleidenschaft aktiv zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen, sodass die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zulässig sei. Dies entspreche auch der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 08. September 2009 – C-42/07 – Liga Portuguesa de Futebol).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2009
Quelle: ra-online, VG Trier
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