21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss09.05.2016

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem Gutachten nicht zu beanstandenVermutung einer Alkoho­l­ab­hän­gigkeit muss sich nicht zwingend aus Tatsache des Fahrens unter Alkoholeinfluss ergeben

Begründen bei einem Fahr­erlaubnis­inhaber Tatsachen die Annahme von Alkoho­l­ab­hän­gigkeit, hat die Fahr­erlaubnis­behörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrs­teilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf hieraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde der Stadt Trier dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser ein gefordertes ärztliches Gutachten nicht beigebracht hatte. Die Fahrer­laub­nis­behörde hatte durch ein polizeiliches Einsatz­pro­tokoll Kenntnis von einem Vorfall im Juli 2015 erhalten, bei dem der Antragsteller mit einem Bluta­l­ko­hol­kon­zen­trations-Wert von ca. 2,5 Promille im Stadtgebiet dadurch aufgefallen war, dass er von einem fremden Fahrrad Reifen abmontiert und sich auf seinem weiteren Weg durch die Stadt "äußerst aggressiv" gezeigt habe, indem er ständig mit Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und Verkehr­s­ein­rich­tungen getreten habe. Nach Kennt­ni­ser­langung von diesem Vorfall hat die Fahrer­laub­nis­behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage einer möglichen Alkoholabhängigkeit gefordert. Weil der Antragsteller ein entsprechendes Gutachten nicht beigebracht hat, hat die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Gesamtschau der Tatumstände rechtfertigen zumindest Verdacht einer mögliche Alkoho­l­ab­hän­gigkeit

Zu Recht, urteilte das Verwal­tungs­gericht Trier. Zwar stelle eine singulär gebliebene, höhere Alkohol­kon­zen­tration zunächst für sich alleine noch keine ausreichende Hinweistatsache auf eine mögliche Alkoho­l­ab­hän­gigkeit dar. Mit dem oben beschriebenen auffälligen Verhalten des Antragstellers seien jedoch weitere besondere Umstände hinzugetreten, die in der Gesamtschau zumindest den Verdacht auf eine mögliche Alkoho­l­ab­hän­gigkeit rechtfertigten. Jedenfalls liege die Annahme nicht fern, dass das im Polizeibericht festgehaltene auffällig aggressive Verhalten zumindest mitursächlich auf eine nicht mehr sozialadäquate Alkoholisierung und einen dadurch bedingten Verlust der affektiven Steue­rungs­fä­higkeit gegenüber der Umwelt zurückzuführen sei. Zudem habe der Antragsteller nach dem Polizeibericht trotz der hohen Alkoholisierung "absolut klar und berechnend" gewirkt. Dies sei eine weitere Hinweistatsache dafür, dass bei dem Antragsteller eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol mit dem Verdacht auf eine Alkoho­l­ab­hän­gigkeit bestehe. Demnach lägen hinreichende tatsächliche Umstände für eine mögliche Alkoho­l­ab­hän­gigkeit des Antragstellers vor, die die Abklärung durch ein ärztliches Gutachten erforderten, ohne dass nach den einschlägigen Vorschriften insoweit erforderlich sei, dass der Betreffende unter Alkoho­l­e­in­wirkung am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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