21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil05.07.2016

Kein Anspruch auf Gewährung von Unter­halts­bei­trägen bei VersorgungseheGesund­heits­zustand zum Zeitpunkt der Eheschließung entscheidendes Kriterium für Bewertung der Ehe als Versorgungsehe

Die Gewährung eines Unter­halts­beitrags für Witwen nach dem Landes­beamten­versorgungs­gesetz scheidet dann aus, wenn es sich bei der eingegangenen Ehe um eine sogenannte Versorgungsehe handelt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Dem Verfahren zugrunde lag die Klage einer 30 Jahre jüngeren Frau, die einen 83-jährigen ehemaligen Professor geheiratet hatte, der nach anderthalb Jahren Ehe verstorben ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der 83-jährige an einer Mehrzahl potenziell lebens­be­droh­licher Erkrankungen. Die Klägerin beantragte die Bewilligung eines monatlichen Unter­halts­beitrags in Höhe von etwa 1.200 Euro, die das beklagte Land Rheinland-Pfalz jedoch ablehnte.

Versor­gungs­gedanke voraussichtlich primärer Beweggrund für Eheschließung

Zu Recht, entschied das Verwal­tungs­gericht Trier. Zwar habe die Ehe länger als ein Jahr bestanden, sodass unter dem Gesichtspunkt einer nur kurzen Ehedauer nicht per se von einer Versorgungsehe ausgegangen werden könne. Im zu entscheidenden Fall komme aber dem Gesund­heits­zustand des Verstorbenen bei der Bewertung der Frage, ob es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt habe, eine entscheidende Bedeutung zu. Leide ein Versor­gungs­emp­fänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebens­be­droh­lichen Krankheit, könne nach richtiger Ansicht davon ausgegangen werden, dass der Versor­gungs­gedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei. Unabhängig davon müsse vorliegend zudem der große Alters­un­ter­schied der Ehepartner sowie das hohe Alter des Versor­gungs­emp­fängers im Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt werden. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versor­gungs­emp­fängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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