23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.12.2007

Kein Anspruch auf Witwenpension nach 24 Tagen Ehe

Die Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erhält keine Witwenpension. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die im Jahre 1957 geborene Klägerin heiratete Anfang 2006 einen Polizeibeamten, mit dem sie seit 1996 in nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaft zusammenlebte. 24 Tage nach der Hochzeit verstarb der Ehemann an einem Bronchi­a­l­ka­rzinom. Den Antrag auf Gewährung von Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versor­gungs­stelle des Landes ab. Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete das Land, der Klägerin Witwenpension zu zahlen. Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungs­ver­fahren abgewiesen.

Der Gesetzgeber gehe von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei als Versorgungsehe anzusehen. Allerdings könne der hinterbliebene Ehepartner diese gesetzliche Vermutung durch besondere, objektiv erkennbare Umstände, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten, widerlegen. Dies sei der Klägerin nicht gelungen. Ihr Ehemann sei nicht überraschend verstorben. Seine lebens­be­drohliche Erkrankung sei den Eheleuten bei der Heirat bewusst gewesen. Die Ausland­s­e­insätze des Ehemanns, die Absicht vor der Eheschließung gemeinsam ein Haus zu bauen sowie die starke berufliche Beanspruchung insbesondere der Klägerin als Eigentümerin einer Tanzschule hätten einer Heirat in den Jahren vor der Erkrankung des Ehemanns objektiv nicht entge­gen­ge­standen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.01.2008

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