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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.06.2007

Auch bei kurzer Ehedauer besteht Anspruch auf Witwengeld24-tägige Ehe muss nicht zwangsläufig eine "Versorgungsehe" sein

Auch die sehr kurze Dauer einer Ehe mit einem Beamten rechtfertigt nicht in jedem Fall die Annahme, diese sei vor allem aus Versor­gungs­ge­sichts­punkten geschlossen worden. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Bei dem Lebensgefährten der Klägerin, einem Polizeibeamten, war ein Lungenkarzinom festgestellt worden. Nur 24 Tage, nachdem das Paar geheiratet hatte, verstarb der Beamte an seiner Krankheit.

Die Oberfi­nanz­di­rektion war der Ansicht, der Klägerin stehe in diesem Fall kein Anspruch auf Witwengeld zu. Habe die Ehe mit einem Beamten weniger als ein Jahr gedauert, würde gesetzlich vermutet, dass Hauptzweck der Eheschließung die Versorgung des Ehegatten gewesen sei. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Sie und ihr Mann hätten bereits seit zehn Jahren zusammengelebt und eigentlich schon früher heiraten wollen. Die Hochzeit habe sich aus verschiedenen Gründen aber immer wieder verzögert. Als die schwere Krankheit bekannt geworden sei, sei es ihrer beider Wunsch gewesen, ihre Zusam­men­ge­hö­rigkeit über den Tod hinaus zu dokumentieren.

Die Klage hatte Erfolg. Ein Anspruch auf Witwengeld, so die Richter, sei nach dem Beamten­ver­sor­gungs­gesetz aufgrund der kurzen Ehedauer zwar in der Regel ausgeschlossen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gerade nicht in der Versorgung der Witwe zu sehen sei. Die Klägerin habe glaubhaft darlegen können, dass eine frühere Eheschließung geplant gewesen sei und warum sich diese immer wieder verzögert habe. Es fehlten auch typische Anhaltspunkte für eine so genannte „Versorgungsehe”. So sei der Alters­un­ter­schied zwischen den Ehegatten nicht sehr groß gewesen und die Ehe sei erst nach einer jahrelangen, engen Beziehung geschlossen worden. Eine Gesamtschau aller Umstände spreche daher dafür, dass die Eheschließung nicht in erster Linie von dem Versor­gungs­ge­danken, sondern mindestens in gleicher Weise von anderen höchst­per­sön­lichen Erwägungen bestimmt gewesen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des VG Koblenz vom 06.08.2007

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