23.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil28.07.2009

VG Trier: Impfpflicht gegen Blauzun­gen­krankheit ist rechtmäßigVerhinderung einer schnellen Verbreitung der Krankheit und des qualvollen Sterbens der Tiere legitimiert Impfmaßnahmen

Die vom Land Rheinland-Pfalz in Form einer Allge­mein­ver­fügung ergangene Anordnung der jährlich zweimaligen Impfpflicht (im Zeitraum Mai bis August) für Rinder, Schafe und Ziegen gegen die Blauzun­gen­krankheit ist rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Den Urteilen lagen die Klagen von drei von der Impfpflicht betroffenen Haltern von Rindern zugrunde, die sich zur Begründung ihrer Klagen u.a. darauf beriefen, dass die vom Land angeordnete Impfpflicht nicht von einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage getragen sei. Ferner sei die Beibehaltung der im Jahre 2008 verfügten generellen Impfpflicht – mit zudem noch nicht zugelassenen Impfstoffen - in Anbetracht der rückläufigen Zahl von Erkran­kungs­fällen unver­hält­nismäßig. Es bestehe im Übrigen die Gefahr von Impfschäden (insbesondere Verkalbung, Sterilität, Tod), die gewichtiger seien als die Infektion selbst. Ihr Tierbestand sei gesund und mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit bereits auf natürlichem Wege immunisiert. Zudem erfordere die Durchführung der Impfung die Fixierung der Tiere, was bei den in Mutterkuhherden gehaltenen Tieren mit erheblichen Verlet­zungs­ge­fahren für Mensch und Tier verbunden sei. Ferner werde bei der Herde Stress aufgebaut, der die weitere Herdenbetreuung erheblich erschwere.

Festgestellte Impfschäden nur verschwindend gering

Dieser Argumentation der Kläger vermochte das Gericht sich nicht anzuschließen. Die angefochtene Allge­mein­ver­fügung finde ihre Rechtsgrundlage in den auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission zurück zu führenden Vorschriften der Blauzun­gen­schutz­ver­ordnung des Bundes­mi­nis­teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau­cher­schutz, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Tierseu­chen­ge­setzes finde. Bei der Blauzungenkrankheit handele es sich um eine von bestimmten Mückenarten (Gnitzen) übertragene Infek­ti­o­ns­krankheit, an der Wiederkäuer erkrankten und die zu den melde­pflichtigen Tierseuchen zähle. Im Jahre 2007 habe sich die Krankheit rasant ausgebreitet (bis Ende des Jahres über 20.000 Fälle in Deutschland insgesamt, davon etwa 2800 Fälle in Rheinland-Pfalz). Dies habe den Verord­nungsgeber veranlassen dürfen, die aus seiner - fachwis­sen­schaftlich bestätigter - Sicht einzig erfolg­ver­spre­chende Maßnahme der flächen­de­ckenden Impfung aller domestizierten Wiederkäuer zu ergreifen. Namhafte wissen­schaftliche Institute, insbesondere das Paul-Ehrlich und das Friedrich-Löffler-Institut, führten den erheblichen Rückgang der Infektionen im Jahre 2008 auf die flächen­de­ckenden Impfungen zurück. Der klägerische Vortrag, dass der Rückgang auf natürlicher Immunisierung beruhe, sei bisher von wissen­schaft­licher Seite nicht verlässlich untermauert, wohingegen die Annahme der sachver­ständigen Institute durch europäische Wissenschaftler bestätigt werde. Die von den Klägern angeführten Impfschäden seien zwar mitunter tatsächlich festzustellen, nach nachvoll­ziehbaren fachwis­sen­schaft­lichen Ausführungen jedoch hinnehmbar, weil die Zahl der festgestellten Impfschäden im Verhältnis zur Zahl der verabreichten Impfdosen verschwindend gering sei, weshalb die Zweck-/Mittelrelation eindeutig für die Einführung und Beibehaltung der Impfpflicht spreche. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Tiere bei einer Infektion eines qualvollen Todes sterben können und dass die Ausbreitung zunächst rasant schnell verlaufen sei. Dies zu verhindern sei legitimer Zweck der Impfmaßnahmen. Da die Verordnung zudem die Möglichkeit von Ausnahmen von der Impfpflicht vorsehe, sei die Einführung der Impfpflicht insgesamt gesehen verhältnismäßig. Ob auch den Klägern wegen eventueller Besonderheiten ein Anspruch auf eine Ausnahme zustehen könne, sei in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Die grundsätzliche Beibehaltung der Impfpflicht sei – trotz der rückläufigen Erkran­kungs­zahlen – jedoch rechtens, da es gelte, die festgestellten Impferfolge zu verfestigen und zu verstetigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/09 des VG Trier vom 30.07.2009

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