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Dokument-Nr. 30057

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Urteil23.03.2021Verwaltungsgericht Trier1 K 3701/20.TR
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil23.03.2021

Widerruf der Flüchtlings­eigenschaft nach Mord eines Syrers an seiner EhefrauVG Trier weist Klage eines Syrers gegen den Widerruf seiner Flüchtlings­eigenschaft ab

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage eines Syrers gegen den Widerruf seiner Flüchtlings­eigenschaft abgewiesen.

Der Kläger, dem Anfang 2016 die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt worden war, wurde Ende 2016 des Mordes an seiner Ehefrau schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos. Daraufhin widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ende 2020 den Bescheid über die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft und lehnte die Gewährung subsidiären Schutzes ab. Hiergegen richtete sich die vorliegende Klage.

Gefahr für die Allgemeinheit und Wieder­ho­lungs­gefahr rechtfertigen Widerruf der Flücht­lings­ei­gen­schaft

Das VG wies die Klage jedoch ab. Die Flücht­lings­ei­gen­schaft sei zu Recht widerrufen worden, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Dies sei nach den maßgeblichen Vorschriften des Asylgesetzes unter anderem der Fall, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei und eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr bestehe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Kläger sei wegen Mordes, d. h. einer besonders schwerwiegenden Straftat, verurteilt worden. Ferner bestehe eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr. Hierfür sprächen unter anderem die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, das bei einem Rückfall bedrohte Rechtsgut Leben sowie die Umstände der Tatbegehung, bei welcher der Kläger vorausschauend und planvoll vorgegangen sei.

Wieder­ho­lungs­gefahr steht subsidiärem Schutz entgegen

Auch die Persönlichkeit des Klägers und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung deuteten auf eine weiterhin bestehende Wieder­ho­lungs­gefahr hin. So sei kein aufrichtiges Bedauern der Tat zu erkennen. Ferner stehe der Kläger unter dem Einfluss sozio­kul­tu­reller Verhal­tens­kodizes und halte an einem tradierten Rollen­ver­ständnis fest. Darüber hinaus stünden die Wieder­ho­lungs­gefahr und die in Folge hieraus vom Kläger ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus entgegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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