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- Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes haben Anspruch auf Anerkennungsverfahren als KriegsdienstverweigererBundesverwaltungsgericht, Urteil22.02.2012, BVerwG 6 C 11.11 und BVerwG 31.11
- Soldaten können unter Berufung auf ihre Gewissensfreiheit die Ausführung von Befehlen verweigernBundesverwaltungsgericht, Urteil21.06.2005, BVerwG 2 WD 12.04
Verwaltungsgericht Trier Urteil10.11.2015
Zeitsoldat muss Schlüsselerlebnis für Kriegsdienstverweigerung belegen könnenVorherige bewusste Entscheidung für militärische Laufbahn bei der Bundeswehr macht plötzliche Kriegsdienstverweigerung unglaubwürdig
Ein Zeitsoldat, der seinen Grundwehrdienst geleistet hat, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, muss für den Fall, dass er nachträglich den Kriegsdienst verweigern will, den Nachweis einer Umkehr der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe führen. Dafür müsse er ein Schlüsselerlebnis belegen können. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Soldat auf Zeit, der im Jahre 2011 als Feldwebelanwärter in die Bundeswehr eingetreten ist und sich für 13 Jahre verpflichtet hat. Nach zwei erfolglosen Versetzungsanträgen mit dem Ziel einer heimatnäheren Stationierung stellte der Kläger Ende 2014 einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, dass die Erfahrungen seines kürzlich verstorbenen Großvaters im Zweiten Weltkrieg ihn zum Umdenken bewogen hätten. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Gesinnungsumkehr nicht glaubhaft gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht beschrieb der Kläger auf Befragen des Gerichts das von ihm benannte Schlüsselerlebnis unter Hinweis darauf, dass er seinem Großvater Verschwiegenheit versprochen habe, nicht näher.
Innere Umkehr zum Kriegsdienstverweigerer nicht glaubhaft dargelegt
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe eine innere Umkehr nicht glaubhaft gemacht. Dies gelte insbesondere deshalb, weil er in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben zu dem Schlüsselerlebnis habe machen wollen. Seine Einlassung, dem Großvater Verschwiegenheit versprochen zu haben, stehe in unauflösbaren Widerspruch dazu, dass er auf Nachfragen der Beklagten im Vorverfahren schriftlich durchaus näher zu den Erfahrungen des Großvaters im Rahmen des Zweiten Weltkrieges ausgeführt habe. Darüber hinaus sei es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den tatsächlichen Umfang seiner Tätigkeit und seinen Einsatzbereich bei der Bundeswehr erst nach über drei Jahren Dienst und nach Ende der Ausbildung in seinen wahren Ausmaßen erfasst haben will. Zudem sei seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass seine Einsätze bei der Bundeswehr sich alleine auf den zivilen Bereich beschränken würden, in Anbetracht des Umstandes, dass die Bundeswehr streng zwischen einer zivilen und militärischen Laufbahn unterscheide und der Kläger sich bewusst für die militärische Laufbahn entschieden habe, unglaubhaft. Insgesamt habe der Kläger nach seinen sehr wortkargen Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend dargelegt, warum er erst nach Abschluss seiner Ausbildung und Ablehnung zweier Versetzungsanträge die Entscheidung getroffen habe, aufgrund einer Gewissensentscheidung den Dienst mit der Waffe abzulehnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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