23.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil10.11.2015

Zeitsoldat muss Schlüs­se­l­er­lebnis für Kriegs­dienst­verweigerung belegen könnenVorherige bewusste Entscheidung für militärische Laufbahn bei der Bundeswehr macht plötzliche Kriegs­dienst­verweigerung unglaubwürdig

Ein Zeitsoldat, der seinen Grundwehrdienst geleistet hat, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, muss für den Fall, dass er nachträglich den Kriegsdienst verweigern will, den Nachweis einer Umkehr der gewis­sens­mäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe führen. Dafür müsse er ein Schlüs­se­l­er­lebnis belegen können. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Soldat auf Zeit, der im Jahre 2011 als Feldwe­be­l­an­wärter in die Bundeswehr eingetreten ist und sich für 13 Jahre verpflichtet hat. Nach zwei erfolglosen Verset­zungs­an­trägen mit dem Ziel einer heimatnäheren Stationierung stellte der Kläger Ende 2014 einen Antrag auf Kriegs­dienst­ver­wei­gerung, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, dass die Erfahrungen seines kürzlich verstorbenen Großvaters im Zweiten Weltkrieg ihn zum Umdenken bewogen hätten. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte den Antrag auf Anerkennung als Kriegs­dienst­ver­weigerer mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Gesin­nungs­umkehr nicht glaubhaft gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht beschrieb der Kläger auf Befragen des Gerichts das von ihm benannte Schlüs­se­l­er­lebnis unter Hinweis darauf, dass er seinem Großvater Verschwie­genheit versprochen habe, nicht näher.

Innere Umkehr zum Kriegs­dienst­ver­weigerer nicht glaubhaft dargelegt

Das Verwal­tungs­gericht Trier wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe eine innere Umkehr nicht glaubhaft gemacht. Dies gelte insbesondere deshalb, weil er in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben zu dem Schlüs­se­l­er­lebnis habe machen wollen. Seine Einlassung, dem Großvater Verschwie­genheit versprochen zu haben, stehe in unauflösbaren Widerspruch dazu, dass er auf Nachfragen der Beklagten im Vorverfahren schriftlich durchaus näher zu den Erfahrungen des Großvaters im Rahmen des Zweiten Weltkrieges ausgeführt habe. Darüber hinaus sei es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den tatsächlichen Umfang seiner Tätigkeit und seinen Einsatzbereich bei der Bundeswehr erst nach über drei Jahren Dienst und nach Ende der Ausbildung in seinen wahren Ausmaßen erfasst haben will. Zudem sei seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass seine Einsätze bei der Bundeswehr sich alleine auf den zivilen Bereich beschränken würden, in Anbetracht des Umstandes, dass die Bundeswehr streng zwischen einer zivilen und militärischen Laufbahn unterscheide und der Kläger sich bewusst für die militärische Laufbahn entschieden habe, unglaubhaft. Insgesamt habe der Kläger nach seinen sehr wortkargen Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend dargelegt, warum er erst nach Abschluss seiner Ausbildung und Ablehnung zweier Verset­zungs­anträge die Entscheidung getroffen habe, aufgrund einer Gewis­sen­s­ent­scheidung den Dienst mit der Waffe abzulehnen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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