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Verwaltungsgericht Trier Urteil31.07.2012

Behörde durfte NPD Versammlung wegen Provo­ka­ti­o­ns­wirkung um einen Tag verlegenKeine NPD-Versammlung am offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Natio­nal­so­zi­a­lismus

Die angeordnete Verlegung einer für den 27. Januar 2012 angekündigten Versammlung der NPD unter dem Motto "Von der Finanz- zur Eurokrise - Zurück zur D-Mark" auf den 28. Januar 2012 wurde nunmehr auch im Haupt­sa­che­ver­fahren durch das Verwal­tungs­gericht Trier bestätigt.

Das dem Klageverfahren vorangegangene Eilverfahren war erfolglos geblieben, ebenso das vor dem OVG Rheinland-Pfalz geführte Beschwer­de­ver­fahren und ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Veranstaltung am offiziellen Tag des Gedenkens der Opfer provokant

Das Gericht bestätigte ihre bereits im Eilverfahren vertretene Auffassung, dass von der geplanten Veranstaltung am offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Natio­nal­so­zi­a­lismus eindeutig Provo­ka­ti­o­ns­wir­kungen ausgingen, die dem sittlichen Empfinden der Bürgerinnen und Bürger zuwider liefen. Schon von der Terminswahl ginge eine Provo­ka­ti­o­ns­wirkung aus, die dadurch verstärkt würde, dass die Klägerin auffallend häufig Versammlungen zu aktuellen politischen Themen an Gedenktagen oder historisch belasteten Tagen anmelde. Zudem verstärke die zeitliche und örtliche Kollision der angemeldeten Versammlung mit dem an diesem Tage durchgeführten Rundgang "Stolpersteine" die Provo­ka­ti­o­ns­wirkung. Gleiches gelte im Hinblick auf die angemeldeten Hilfsmittel, insbes. der Verwendung von Fahnen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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