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Verwaltungsgericht Trier Urteil27.02.2018

Atemalkoholwert von 2,62 Promille berechtigt bei nicht vorgelegtem medizinisch-psychologischen Gutachten zur Entziehung der FahrerlaubnisAnordnung eines Gutachtens bei gerecht­fer­tigter Annahme eines Alkohol­miss­brauchs rechtlich nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat mit entschieden, dass ein festgestellter Atemalkoholwert von 2,62 Promille - selbst unter Berück­sich­tigung eines Sicherheits­abschlags von 15 % wegen möglicher Unschärfen der zur Atem­alkohol­bestimmung verwendeten Testgeräte - auf eine weit über­durch­schnittliche Alkohol­ge­wöhnung hinweist. Liegen zudem noch Anzeichen dafür vor, dass ein Fahr­erlaubnis­inhaber nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag, rechtfertigt dies die Annahme von Alkohol­miss­brauch und die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Legt der Fahr­erlaubnis­inhaber ein solches nicht vor, ist die Fahr­erlaubnis­behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Passanten den Kläger am 1. Mai 2016 auf einem Parkplatz reglos in seinem Auto sitzend und auf Ansprache nicht reagierend aufgefunden hatten, wurde bei ihm im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle ein Atemalkoholwert von 2,62 Promille festgestellt. Im Auto des Klägers befanden sich eine vollständig gelehrte sowie eine noch komplett gefüllte Flasche Schnaps von jeweils ,2 l Fassungs­vermögen. Als die Polizeibeamten Führerschein und Fahrzeug­sch­lüssel sicherstellten, ließ der Kläger sich dahingehend ein, als Berufspendler am nächsten Tag mit seinem Pkw zur Arbeit fahren zu müssen. Auf Hinweis, dass ausgehend vom hohen Alkoholwert auch am folgenden Tag die Fahrtüchtigkeit noch nicht wieder­her­ge­stellt sei, zeigte der Kläger sich unbeeindruckt.

Fahrer­laub­nis­behörde verlangt medizinisch-psychologisches Gutachten

Infolgedessen ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung der Fahreignung des Klägers an, welches dieser jedoch nicht vorlegte. Daraufhin entzog die Fahrer­laub­nis­behörde die Fahrerlaubnis.

Kläger hält Messung des Atema­l­ko­holwerts für nicht zuverlässig und nicht verwertbar

In seiner hiergegen gerichteten Klage berief der Kläger sich im Wesentlichen darauf, dass die Messung des Atema­l­ko­holwerts mit einem sogenannten Vortestgerät, welches nicht geeicht sei, keine zuverlässigen und gerichtlich verwertbaren Ergebnisse erbringe. Der Verdacht eines Alkohol­miss­brauchs sei mit diesem Messergebnis von daher nicht zu begründen, weshalb eine Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens nicht bestanden habe.

Festgestellter hoher Atemalkoholwert deutet auf weit überdurch­schnittliche Alkohol­ge­wöhnung hin

Dieser Auffassung schlossen sich das Verwal­tungs­gericht Trier nicht an. Die gegenwärtig zur Atemalkoholmessung zur Verfügung stehenden Geräte lieferten unter Berück­sich­tigung eines Sicher­heits­ab­schlags hinreichend zuverlässige Werte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die durch die sogenannte Vortestgeräte gemessenen Werte nicht unmittelbare Grundlage der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung seien, sondern lediglich für das Ergreifen weitere Ermitt­lungs­maß­nahmen, wie vorliegend der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die gegenüber dem Kläger erfolgte Gutach­tens­a­n­ordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Annahme eines Alkohol­miss­brauchs gerechtfertigt sei. So deute der bei der Polizei­kon­trolle festgestellte hohe Atemalkoholwert auf eine weit überdurch­schnittliche Alkohol­ge­wöhnung des Klägers hin. Zudem lägen auch die erforderlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermöge. Insbesondere da der Kläger als Berufspendler auf die regelmäßige Benutzung seines Fahrzeugs angewiesen sei, stehe zu befürchten, dass er angesichts des bei ihm vermuteten regelmäßigen erheblichen Alkoholkonsums auf kurz oder lang in den für ihn kaum lösbaren Konflikt geraten werde, entweder von einer Fahrt zur Arbeitsstelle Abstand zu nehmen oder aber sich in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeugs zu setzen. Gegen eine hinreichende Trennung zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr spreche auch, dass der Kläger sich im Rahmen der polizeilichen Kontrolle von dem Hinweis auf die am Folgetag fortbestehende Fahrun­tüch­tigkeit "unbeeindruckt" gezeigt habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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