21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil28.11.2012

Kein Anspruch auf erneutes Witwengeld nach Wieder­ver­hei­ratung einer Beamtenwitwe und wiederholter EhescheidungWiederaufleben des Witwengeldes nach Wieder­ver­hei­ratung und Ehescheidung im Landes­be­am­ten­ver­sor­gungs­gesetz von Baden-Württemberg nicht geregelt

Eine Beamtenwitwe hat nach zweimaliger erneuter Heirat und anschließender Ehescheidung keinen Anspruch mehr auf drittmaliges Wiederaufleben der Witwen­ver­sorgung nach ihrem ersten Ehemann. Ein Verstoß gegen das beamten­rechtliche Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber aus famili­en­po­li­tischen Gründen von einem Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung einer erneuten Ehe absieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart hervor.

Die 1955 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls heiratete im September 1974 einen 1952 geborenen Krimi­nal­o­ber­meister. Im November 1975 verunglückte ihr Ehemann bei einem Dienstunfall tödlich und die Klägerin erhielt daraufhin vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Witwengeld. Im März 1977 heiratete die Klägerin wieder, worauf ihr kein Witwengeld mehr gewährt und ihr eine Witwenabfindung ausbezahlt wurde. Diese zweite Ehe der Klägerin wurde im März 1993 rechtskräftig geschieden, worauf die Witwenrente der Klägerin aus der ersten Ehe nach den damals geltenden versor­gungs­recht­lichen Bestimmungen wiederauflebte und die Klägerin Witwengeld erhielt. Im Juni 1998 heiratete die Klägerin zum dritten Mal und erhielt wiederum eine Witwenabfindung. Im Oktober 2011 wurde auch die dritte Ehe der Klägerin rechtskräftig geschieden. Die Klägerin beantragte daraufhin erneut beim Landesamt das Wiederaufleben der Witwen­ver­sorgung nach ihrem ersten Ehemann. Dies lehnte das Landesamt ab und führte zur Begründung aus, nach dem seit 1. Januar 2011 in Baden-Württemberg geltenden Versor­gungsrecht sei kein Aufleben von abgefundenen Witwengeldern vorgesehen und ihr könne kein Witwengeld mehr gewährt werden.

Beamtenwitwe beruft sich auf Gleich­heits­grundsatz

Hiergegen machte die Klägerin geltend, sie habe auf ihre Witwen­ver­sorgung vertraut. Sie hätte von einer weiteren Ehe abgesehen, wenn sie gewusst hätte, dass sie nach einem Scheitern der Ehe und einer rechtskräftigen Scheidung keine Witwenrente mehr erhalten würde. Ein Anspruch ergebe sich zudem aus dem Gleichheitsgrundsatz. So gut wie in allen anderen Bundesländern würden Witwen nach Auflösung einer Wieder­ver­hei­ratung wieder Witwengeld erhalten, ebenso Witwen von Nichtbeamten.

VG verneint Widerspruch gegen höherrangiges Recht und Verstoß gegen Gleich­heits­grundsatz

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Stuttgart nicht gefolgt und wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines - wieder­auf­ge­lebten - Witwengeldes ab November 2011 nach ihrem ersten Ehemann. Das Landes­be­am­ten­ver­sor­gungs­gesetz von Baden-Württemberg enthalte im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine Regelung über ein Wiederaufleben des Witwengeldes nach Wieder­ver­hei­ratung der Witwe und nachfolgender Auflösung dieser weiteren Ehe. Dies widerspreche nicht höherrangigem Recht. Das Wiederaufleben des Witwengeldes für den Fall der Auflösung der neuen Ehe habe den Zweck gehabt, es der Witwe zu erleichtern, die neue Ehe einzugehen; ihr habe die Befürchtung genommen werden sollen, dass sie bei einer Beendigung der neuen Ehe unversorgt sein würde. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass dieser Zweck auch heute noch erreicht werden könnte. Es verstoße jedoch nicht gegen das beamten­rechtliche Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip, wenn der baden-württem­ber­gische Gesetzgeber nunmehr davon abgesehen habe, aus diesem famili­en­po­li­tischen Grund ein Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung einer neuen Ehe vorzusehen und auch keine Überg­angs­vor­schriften geschaffen habe. Ein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz liege ebenfalls nicht vor. Die erste Födera­lis­mus­reform habe gerade bezweckt, den Ländern eigenständige und damit auch unter­schiedliche Regelungen u.a. im Bereich der Besoldung und Versorgung zu ermöglichen. Allein der Umstand, dass die Klägerin nach ihren Angaben nicht geheiratet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Anspruch später nicht wieder entstehe, begründe kein schutzwürdiges Vertrauen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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