22.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil05.11.2014

Betreuung von Tages­pfle­ge­kindern in einer Groß­tages­pflege­stelle mit Angestellten nicht zulässigZu betreuende Kinder müssen Tages­pfle­ge­person persönlich zugeordnet sein

Das Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart hat entschieden, dass eine Tagesmutter die die Betreuung von Kindern in einer Groß­tages­pflege­stelle mit von ihr angestellten Tagesmüttern durchführt, nicht zulässig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist qualifizierte Kinder­ta­gespfle­ge­person und arbeitet in einer Großta­gespfle­ge­stelle in Stuttgart. Sie ist im Besitz der hierfür notwendigen Kinder­ta­gespfle­ge­er­laubnis. In der mündlichen Verhandlung hatte sie beantragt, festzustellen, dass sie im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 Sozial­ge­setzbuch VIII berechtigt ist, die Betreuung von Kleinkindern in einer Großta­gespfle­ge­stelle mit Kinder­ta­gespfle­ge­personen bzw. pädagogischen Fachkräften durchzuführen, die bei ihr dauerhaft als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind. Die beklagte Landes­hauptstadt Stuttgart hatte beantragt, die Klage abzuweisen.

Verwal­tungs­gericht weist Klage ab

Die Klage der Kinderpflegerin hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die beantragte Feststellung nicht getroffen, sondern die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen (Sozial­ge­setzbuch VIII und Kinder­ta­ges­be­treu­ungs­gesetz - KiTaG -), dass eine Tages­pfle­ge­person selbständig tätig ist und das zu betreuende Kind ihr persönlich zugeordnet ist. Eine angestellte Tätigkeit in einer Großta­gespfle­ge­stelle mit den damit verbundenen Weisungsrechten lässt sich damit nicht vereinbaren.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Verwal­tungs­gericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg in Mannheim wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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