18.01.2025
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Verwaltungsgericht Köln Urteil02.10.2003

Ikeas "Småland" benötigt keine behördliche Erlaubnis

Die 26. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Köln hat entschieden, dass die "Kinder­be­wahr­stuben" in den Ikea-Einrich­tungs­häusern keine Betrie­bs­er­laubnis nach dem Kinder- und Jugend­hil­fe­gesetz benötigen.

Das Gericht hat damit einer Klage der Fa. Ikea stattgegeben. Der Landschafts­verband Rheinland, der zuvor von dem Unternehmen verlangt hatte, für die Einrich­tungs­häuser in Essen und Düsseldorf entsprechende Erlaubnisse zu beantragen, unterlag in dem Rechtsstreit.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erlaub­nis­pflichtige Einrichtung bei den "Bewahrstuben" in den Möbelhäusern nicht vorliegen. Insbesondere fehle es an einem regelmäßigen und dauerhaften Betreu­ungs­ver­hältnis. Besondere Beziehungen zwischen den Betreu­ungs­personen und den Kindern könnten so nicht entstehen. Erzieherische Arbeit oder eine besondere Einflussnahme auf die Kinder finde dort nicht statt. Vielmehr dienten die "Bewahrstuben" lediglich dazu, die Kinder vorübergehend und für einen zumeist nur kurzen Zeitraum zu beaufsichtigen, um den Eltern einen ungestörten Einkauf zu ermöglichen.

Mit dem Erfordernis einer Betrie­bs­er­laubnis wären für die Einrich­tungs­häuser verschiedene Beschränkungen bzw. Auflagen insbesondere hinsichtlich der Qualifikation des eingesetzten Personals, der Altersspanne der aufgenommenen Kinder sowie der behördlichen Überwachung verbunden gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 02.10.2003

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