Dokument-Nr. 15345
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil11.12.2012
Baugenehmigung für Spielhalle setzt Mindestabstände von 500 m zu anderen Spielhallen und Schulen vorausBaden-Württembergisches Landesglückspielgesetz untersagt Betrieb von Spielhallen bei nicht eingehaltenen Mindestabständen
Einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine geplante Spielhalle fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Spielhalle gemäß dem seit 29. November 2012 gültigen baden-württembergischen Landesglückspielgesetz nicht erlaubt werden kann, weil die nunmehr erforderlichen Mindestabstände von jeweils 500 m zu anderen bereits vorhandenen Spielhallen sowie zu Schulen nicht eingehalten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte im Juli 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle (mit neun Spielautomaten und drei Internetplätzen) im Erdgeschoss eines Gebäudes, das bisher als Laden genutzt wurde. Der Standort der geplanten Spielhalle ist von einer bereits vorhandenen Spielhalle weniger als 100 m entfernt. Ca. 400 m beträgt der Abstand zu einem Schulzentrum. Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 23. November 2010 den Bauantrag ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Keine Baugenehmigung für Spielhalle mit weniger als 100 m Abstand zu anderer Spielhalle
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte aus, dass der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Spielhalle das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Kläger sein Ziel - Betrieb einer Spielhalle - mit Hilfe der Klage nicht erreichen könne. Denn der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nach dem am 29. November 2012 in Kraft getretenen baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes einer Erlaubnis und diese sei u.a. zu versagen, wenn Spielhallen nicht einen Abstand von mindestens 500 m untereinander hätten. Auch zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (Schulen u.ä., nicht jedoch Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Spielplätze, da der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, sei ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Der Standort der vom Kläger geplanten Spielhalle sei von einer anderen Spielhalle aber weniger als 100 m entfernt und der Abstand zu einem Schulzentrum betrage nur ca. 400 m. Das Landesglücksspielgesetz enthalte auch keine Übergangsregelung, die zugunsten des Klägers angewendet werden könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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