Dokument-Nr. 29022
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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss07.07.2020
Schließung einer Spielhalle aufgrund Kinderspielplatzes und Kindergartens in der NachbarschaftKinder sollen sich nicht an Spielhallenangebot gewöhnen
In Hessen dürfen Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 des Spielhallengesetzes Hessen (SpielhG) nicht betrieben werden, wenn sich im Umkreis von 300 Metern ein Kinderspielplatz und ein Kindergarten befindet. Zweck der Regelung ist es, dass sich Kinder nicht an das Spielhallenangebot gewöhnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 wurde der Betreiberin einer Spielhalle in Hessen der weitere Betrieb nicht erlaubt. Hintergrund dessen war, dass sich im Umkreis von 300 Metern um die Spielhalle unter anderem ein Kinderspielplatz und ein Kindergarten befanden. Die Spielhallenbetreiberin wendete sich gegen die Anordnung zur sofortigen Schließung mit ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz. Sie führte an, dass der Spielplatz und der Kindergarten keine Schließung rechtfertigen, da die Einrichtungen von Kindern besucht werden, die üblicherweise nicht in Spielhallen gehen.
Sofortige Schließung der Spielhalle zulässig
Das Verwaltungsgericht Kassel entschied gegen die Spielhallenbetreiberin. Die sofortige Schließung der Spielhalle sei rechtmäßig gewesen. Nach § 2 Abs. 3 SpielhG müsse eine Spielhalle zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, einen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einhalten. Von dieser Regelung seien Kindergärten erfasst. Nach dem Wortlaut des Satzes 2 der Vorschrift werden auch Spielplätze erfasst.
Vermeidung der Gewöhnung an Spielhallen
Zwar gehören Kinder im Alter von 3 bis 6/7 Jahren zwar nicht zum potentiellen Kreis der Spielhallenbesucher. Kindergartenkinder seien aber in der Lage, ihre Umgebung wahrzunehmen. Zweck des § 3 Abs. 1 SpielhG sei unter anderem, frühzeitig dagegen vorzubeugen, dass bereits im Kindesalter das Spielhallenangebot als "normal" empfunden wird. Die Vorschrift diene der Abwehr von Suchtgefahren. Es sei daher gerechtfertigt, Kindergärten und Kinderspielplätze in die Abstandsregelung einzubeziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)
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