15.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil07.10.2008

Die Vermittlung von Sportwetten auf der Grundlage einer "DDR-Gewer­be­er­laubnis" darf nicht untersagt werden

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat in 8 Fällen behördliche Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen gegen private Sport­wet­ten­ver­mittler, die Vermitt­lungs­kontakte zur Sportwetten GmbH mit Sitz in Gera (Sportwetten Gera) herstellten, aufgehoben.

Die Kläger betreiben u.a. im Raum Stuttgart, Pforzheim, Heilbronn, Göppingen und Neckarsulm Annahmestellen für die Vermittlung von Sportwetten, die an die Sportwetten GmbH Gera weitergeleitet werden. Die Sportwetten GmbH Gera in Thüringen ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewer­be­er­laubnis, die ihr das Gewerbe „Abschluss von Sportwetten-Buchmacher“ gestattet.

Die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen waren u. a. darauf gestützt, dass die im Jahr 1990 für Sportwetten Gera erteilte DDR-Erlaubnis jedenfalls in den alten Bundesländern unbeachtlich sei.

Dieser Auffassung, die sich in Übereinstimmung mit einer - allerdings inzwischen durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG, Beschluss v. 07.12.2006 - 1 BvR 874/05 -) aus anderen Gründen aufgehobenen - Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts befindet, ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt, sondern hat aus Artikel 19 Einigungs­vertrag entnommen, dass der in der DDR erteilten Erlaubnis auch im Hinblick auf die alten Bundesländer Bedeutung zukomme, und daher entschieden, dass die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen jedenfalls ermes­sens­feh­lerhaft waren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 07.10.2008

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