21.11.2024
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Dokument-Nr. 3557

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Bundesverfassungsgericht Beschluss07.12.2006

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde eines Anbieters für Inter­net­s­port­wettenDDR-Erlaubnis (Gewerbegesetz) für Inter­net­s­port­wetten nicht zulässig

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Internet-Wettanbieters gegen das sofortige Verbot von Sportwetten wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht abgelehnt. Die Beschwer­de­führerin hatte sich auf eine Erlaubnis aus den letzten Tagen der früheren DDR berufen.

Die in Thüringen ansässige Beschwer­de­führerin bietet Sportwetten an. Dabei beruft sie sich auf eine vom Magistrat der Stadt Gera erteilte Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz vom 6. März 1990. Das Landes­ver­wal­tungsamt Sachsen-Anhalt untersagte im Oktober 2004 der Beschwer­de­führerin, insbesondere Sportwetten mit festen Gewinnquoten auch über das Internet anzubieten und entge­gen­zu­nehmen. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Der Antrag der Beschwer­de­führerin auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Untersagung blieb vor dem Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Zwar verkennt das Oberver­wal­tungs­gericht bei der im Rahmen des verwal­tungs­ge­richt­lichen Eilrechts­schutzes vorgenommenen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigen Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sport­wett­monopol stellt. Da die Beschwer­de­führerin bisher aber keinen schweren Nachteil aus der sofortigen Vollziehung der Unter­sa­gungs­ver­fügung erlitten hat, ist eine Annahme der Verfas­sungs­be­schwerde insoweit dennoch nicht (mehr) angezeigt.

Soweit das Landes­ver­wal­tungsamt unter Berufung auf das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 28. März 2006, dessen verfas­sungs­rechtliche Aussagen grundsätzlich auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt übertragbar sind, das Verbot gewerblicher Sportwetten und die sofortige Vollziehung der Unter­sa­gungs­ver­fügung weiter aufrecht erhält, kann die Beschwer­de­führerin in einem erneuten Eilverfahren vor den Verwal­tungs­ge­richten (§ 80 Abs. 7 VwGO) eine Kontrolle der dies recht­fer­ti­genden verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben erreichen.

Ohne Aussicht auf Erfolg ist die Verfas­sungs­be­schwerde schließlich im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität auch insoweit, als die Beschwer­de­führerin eine Verletzung insbesondere ihres Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer Verkennung der Legali­sie­rungs­wirkung der bei ihr vorliegenden Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz rügt. Der Beschwer­de­führerin ist es zumutbar, eine fachge­richtliche Klärung der sowohl hinsichtlich der räumlichen Reichweite im Gebiet der neuen Bundesländer als auch der gegen­ständ­lichen Erstreckung der Erlaubnis auf das Inter­net­wett­ge­schäft nicht abschließend geklärten rechtlichen Wirkungen ihrer gewer­be­recht­lichen Erlaubnis zum "Abschluss von Sportwetten" nach DDR- Gewerbegesetz im Haupt­sa­che­ver­fahren abzuwarten. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind, auch hinsichtlich etwaiger Grund­rechts­ver­let­zungen, die aus der Versagung der Anerkennung einer Legali­sie­rungs­wirkung der nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für das Land Sachsen-Anhalt herrühren könnten, vorrangig im Rahmen der von der Beschwer­de­führerin erhobenen Anfech­tungsklage zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 123/06 vom 22. Dezember 2006 des BVerfG

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