14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 3557

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss07.12.2006

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde eines Anbieters für Inter­net­s­port­wettenDDR-Erlaubnis (Gewerbegesetz) für Inter­net­s­port­wetten nicht zulässig

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Internet-Wettanbieters gegen das sofortige Verbot von Sportwetten wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht abgelehnt. Die Beschwer­de­führerin hatte sich auf eine Erlaubnis aus den letzten Tagen der früheren DDR berufen.

Die in Thüringen ansässige Beschwer­de­führerin bietet Sportwetten an. Dabei beruft sie sich auf eine vom Magistrat der Stadt Gera erteilte Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz vom 6. März 1990. Das Landes­ver­wal­tungsamt Sachsen-Anhalt untersagte im Oktober 2004 der Beschwer­de­führerin, insbesondere Sportwetten mit festen Gewinnquoten auch über das Internet anzubieten und entge­gen­zu­nehmen. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Der Antrag der Beschwer­de­führerin auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Untersagung blieb vor dem Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Zwar verkennt das Oberver­wal­tungs­gericht bei der im Rahmen des verwal­tungs­ge­richt­lichen Eilrechts­schutzes vorgenommenen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung die verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigen Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sport­wett­monopol stellt. Da die Beschwer­de­führerin bisher aber keinen schweren Nachteil aus der sofortigen Vollziehung der Unter­sa­gungs­ver­fügung erlitten hat, ist eine Annahme der Verfas­sungs­be­schwerde insoweit dennoch nicht (mehr) angezeigt.

Soweit das Landes­ver­wal­tungsamt unter Berufung auf das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 28. März 2006, dessen verfas­sungs­rechtliche Aussagen grundsätzlich auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt übertragbar sind, das Verbot gewerblicher Sportwetten und die sofortige Vollziehung der Unter­sa­gungs­ver­fügung weiter aufrecht erhält, kann die Beschwer­de­führerin in einem erneuten Eilverfahren vor den Verwal­tungs­ge­richten (§ 80 Abs. 7 VwGO) eine Kontrolle der dies recht­fer­ti­genden verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben erreichen.

Ohne Aussicht auf Erfolg ist die Verfas­sungs­be­schwerde schließlich im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität auch insoweit, als die Beschwer­de­führerin eine Verletzung insbesondere ihres Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer Verkennung der Legali­sie­rungs­wirkung der bei ihr vorliegenden Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz rügt. Der Beschwer­de­führerin ist es zumutbar, eine fachge­richtliche Klärung der sowohl hinsichtlich der räumlichen Reichweite im Gebiet der neuen Bundesländer als auch der gegen­ständ­lichen Erstreckung der Erlaubnis auf das Inter­net­wett­ge­schäft nicht abschließend geklärten rechtlichen Wirkungen ihrer gewer­be­recht­lichen Erlaubnis zum "Abschluss von Sportwetten" nach DDR- Gewerbegesetz im Haupt­sa­che­ver­fahren abzuwarten. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind, auch hinsichtlich etwaiger Grund­rechts­ver­let­zungen, die aus der Versagung der Anerkennung einer Legali­sie­rungs­wirkung der nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für das Land Sachsen-Anhalt herrühren könnten, vorrangig im Rahmen der von der Beschwer­de­führerin erhobenen Anfech­tungsklage zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 123/06 vom 22. Dezember 2006 des BVerfG

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss3557

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI