Dies untersagte ihm das Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Verfügung vom 10.08.2006, weil es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle. Dem VfB wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, jegliche Werbung für die Firma betandwin e.K. bzw. deren Sportwettangebote oder für andere in Baden-Württemberg nicht zugelassene Sportwetten zu unterlassen.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Tätigkeit von betandwin e.K., für die der VfB werbe, sei nach einfachem Gesetzesrecht zwar illegal, da nach der Untersagung durch das Regierungspräsidium Chemnitz bundesweit keine Erlaubnis dafür bestehe und sie gegen das gesetzliche Monopol für Sportwetten verstoße. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ergäben sich aber im Hinblick auf die Geltung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 eingeräumten Übergangsregelung unter dem Aspekt der europarechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Ebenso wie die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Beschluss vom 27.07.2006 - 18 K 2636/06 -) habe auch die 4. Kammer erhebliche Bedenken an der Berechtigung der Gerichte der EU-Mitgliedstaaten, Voraussetzungen und Dauer einer europarechtlichen Übergangsregelung zur befristeten Aufrechterhaltung des staatlichen Glückspielmonopols jeweils im Einzelfall - und möglicherweise unterschiedlich - festzulegen.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Übergangsrecht stehe im Einklang mit den Vorgaben des EG-Vertrages, könne die 4. Kammer nicht nachvollziehen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil verlangt, „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen.“ Dies bedeute aber, dass zumindest anfänglich die Rechtslage und -praxis nicht mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehe, sondern durch eine Änderung der Zielrichtung allmählich angeglichen werden solle. Die Diskrepanz der Rechtslage zu den garantierten Grundfreiheiten bleibe also bestehen. Die genannten Zweifel hätten bei der im vorliegenden Eilverfahren zu treffenden Interessenabwägung erhebliches Gewicht. Auch die wirtschaftlichen Interessen des VfB seien von erheblicher Bedeutung. Wie der Presse zu entnehmen gewesen sei, betrage das Entgelt des Sponsors für die Werbung 800.000 € pro Saison. Dieser fest eingeplante Betrag ginge dem VfB weitgehend verloren, würde er, wie es die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verlange, zur sofortigen Kündigung gezwungen, da sich ein Ersatzsponsor sicher nicht sofort und in der laufenden Bundesligasaison wohl kaum mit einem vergleichbaren Zuschussbetrag finden lassen werde. Zudem sei gerade bei einer weiter unsicheren Rechtslage und am Beginn einer Übergangszeit, in der ein verfassungswidriger Rechtszustand hingenommen werde, ein Sofortvollzug unangebracht. Dadurch würde der nur für kurze Zeit hinnehmbare, mit höherrangigem Recht nicht vereinbare Rechtszustand in seiner Auswirkung verschärft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.08.2006