15.11.2024
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Dokument-Nr. 2872

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Beschluss28.07.2006Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg6 S 1988/05 und 6 S 1987/05
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss28.07.2006

VGH Baden-Württemberg bestätigt Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Veranstalten und die Vermittlung von Sportwetten durch bzw. an private Veranstalter verboten werden kann, wenn der Veranstalter keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis besitzt. Die gegenteiligen Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart, mit denen die Vollziehung zweier von der Stadt Stuttgart erlassenen Verbots­ver­fü­gungen ausgesetzt wurde, hat der Verwal­tungs­ge­richtshof geändert.

Die Antragsteller zeigten bei der Stadt Stuttgart die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeiten "Internetcafé" und "Vermittlung von Oddsetwetten" an. Trotz des Hinweises der Stadt, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glückspiel seien, nahmen die Antragsteller den Betrieb auf und vermittelten Sportwetten an eine österreichische Firma. Dies wurde ihnen von der Stadt Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt; gleichzeitig wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Auf den Antrag der Antragsteller ordnete das Verwal­tungs­gericht die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügungen an. Damit konnten die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen bis zur Entscheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren nicht mehr mit Mitteln des Verwal­tungs­zwangs durchgesetzt werden.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof änderte die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts und bestätigte die sofortige Vollziehung der Verfügungen. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfas­sungs­widrig angesehen. Es habe jedoch zugleich festgelegt, dass während einer Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe. Die Maßgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Anwendung des bisherigen Rechts seien in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des Verwal­tungs­ge­richtshofs gewahrt. Nach einer Presse­mit­teilung des zuständigen Finanz­mi­nis­teriums vom 07.04.2006 würden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen zur Begrenzung der Wettlei­den­schaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet. So würden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen. Auch dem Inter­ne­t­auftritt der "Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg" könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. So gebe es unstreitig derzeit weder eine Bandenwerbung für Oddset-Sportwetten noch Plakat- oder Radiowerbung. Zudem werde derzeit ein Konzept zur Suchtprävention mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet. Damit seien nach den Erkennt­nis­mög­lich­keiten des Eilverfahrens die Vorgaben des BVerfG für die Übergangszeit eingehalten. Denn dieses verlange kein vollständiges Werbeverbot, sondern lasse in gewissem Umfang auch informative Werbung zu. Das derzeit bestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten genüge in seiner aktuellen Ausgestaltung in Baden-Württemberg auch den europa­recht­lichen Anforderungen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 10.08.2006

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