03.12.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss17.10.2012

Bowling-Zentrum verstößt gegen Vorschriften des Nicht­rau­cher­schutzesRauchen in den Theken-, Bowling- und Billa­rd­be­reichen des Bowling-Zentrums ist unverzüglich zu unterbinden

Gemäß des Landes­nicht­rau­cher­ge­setzes ist das Rauchen in Gaststätten nicht gestattet. Dies gilt auch für Bowling-Zentren. Der Antrag auf Eilrechtsschutz des Antragstellers ist somit abzuweisen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls betreibt mit Gaststät­te­n­er­laubnis ein Bowling-Zentrum. In den - nicht abgeschlossenen - Theken-, Bowling- und Billa­rd­be­reichen ermöglicht er seinen Besuchern das Rauchen. Im August 2012 wies die Stadt Fellbach den Antragsteller an, das Rauchen in diesen Bereichen unverzüglich zu unterbinden und drohte ihm ein Zwangsgeld an. Sein hiergegen beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart gestellter Antrag auf Eilrechtsschutz blieb erfolglos.

Rauchen nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwal­tungs­gericht aus, dass der Betrieb in der gegenwärtigen Form gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz verstoße. Danach sei in Gaststätten das Rauchen untersagt und das Bowling-Zentrum sei eine Gaststätte. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Zwar könne grundsätzlich in (vollständig abgetrennten) Nebenräumen Rauchen zulässig sein. Der Raucherbereich überwiege hier aber den Nicht­rau­cher­bereich schon größenmäßig deutlich (250 m² gegenüber 100 m) und sei damit - auch nach seiner funktionalen Bedeutung - kein Nebenraum. Auch seien die Belange des Nicht­rau­cher­schutzes beeinträchtigt, weil für die Gäste lediglich ein einziger Eingang bestehe und Nichtraucher deshalb genötigt seien, zunächst einen Raucherbereich zu durchqueren, um anschließend in den Nicht­rau­cherteil zu gelangen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die im Landes­nicht­rau­cher­schutz­gesetz genannten, nicht vergleichbaren Ausnahmen vom Rauchverbot in Bier-, Wein- und Festzelten sowie bei der Außen­ga­s­tronomie berufen. Die vom Antragsteller vorgetragenen erheblichen wirtschaft­lichen Einbußen seien gegenüber dem Schutz der Gesundheit von Besuchern und Gästen nachrangig.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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