Dokument-Nr. 21540
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss27.08.2015
Bau einer Flüchtlingsunterkunft auf Sportplatzgeländer zulässigBaurechtliches Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Bau einer Flüchtlingsunterkunft auf einem Sportplatzgelände in Ostfildern zulässig ist und damit den Eilantrag einer Nachbarin gegen den Bau einer Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen abgelehnt.
Im zugrunde liegenden Verfahren erteilte die Stadt Ostfildern dem Landkreis Esslingen am 7. Juli 2015 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft "für soziale Zwecke" (47 Container, davon 27 Wohncontainer) in Ostfildern, deren Geltungsdauer bis zum 31. Mai 2017 befristet wurde. Der (einfache) Bebauungsplan für den Bereich "Ob der Halde" weist das Gebiet, in dem die Gemeinschaftsunterkunft errichtet werden sollen, als "Sportplatzgelände" aus. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, auf dem sich eine von ihr betriebene Vereinsgaststätte mit zwei Dreizimmerwohnungen befindet. Die Antragstellerin stellte gegen die erteilte Baugenehmigung am 24. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag.
Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Anwohnerin wird nicht unzumutbar beeinträchtigt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Eilantrag zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften verstoße. Der Einwand der Antragstellerin, die in der angegriffenen Baugenehmigung erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan als "Sportplatzgelände" festgesetzten Art der baulichen Nutzung sei rechtswidrig, da die Grundzüge der Planung berührt seien, habe keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin nutze ihr Grundstück selbst entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Wohnzwecken. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Der Landkreis Esslingen versuche mithilfe des Bauvorhabens seiner gesetzlichen Pflicht, Flüchtlingen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden. Da die Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten offenkundig und auch gerichtsbekannt stark angestiegen seien, liege es auf der Hand, dass die bisherigen Unterbringungskapazitäten nicht ausreichten und neue Wohnungen/Sammelunterkünfte gebaut werden müssten. Dem stünden auf Seiten der Antragstellerin keine durch das Bauvorhaben zu erwartenden, im Rahmen des Baurechts zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen gegenüber, die die Antragstellerin besonders schutzwürdig erscheinen ließe. Dass die Antragstellerin in der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt oder gar gehindert wäre, sei nicht ersichtlich. Sie könne ihre Sportgaststätte (weiterhin) betreiben und das Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, zumal sie die Flüchtlingsunterkünfte von den beiden Wohnungen aus noch nicht einmal sehen könne. Die Anordnung der Wohncontainer erscheine ihr gegenüber ebenfalls nicht als rücksichtslos. Die erforderlichen Grenzabstände würden eingehalten und die Zugänge zu den Containern befänden sich auf der von ihrem Grundstück abgewandten Seite.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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