18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss27.08.2015

Bau einer Flüchtlings­unterkunft auf Sport­platz­ge­länder zulässigBaurechtliches Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat entschieden, dass der Bau einer Flüchtlings­unterkunft auf einem Sport­platz­gelände in Ostfildern zulässig ist und damit den Eilantrag einer Nachbarin gegen den Bau einer Gemeinschafts­unterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Verfahren erteilte die Stadt Ostfildern dem Landkreis Esslingen am 7. Juli 2015 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Gemein­schafts­un­terkunft "für soziale Zwecke" (47 Container, davon 27 Wohncontainer) in Ostfildern, deren Geltungsdauer bis zum 31. Mai 2017 befristet wurde. Der (einfache) Bebauungsplan für den Bereich "Ob der Halde" weist das Gebiet, in dem die Gemein­schafts­un­terkunft errichtet werden sollen, als "Sport­platz­gelände" aus. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, auf dem sich eine von ihr betriebene Vereins­gast­stätte mit zwei Dreizim­mer­woh­nungen befindet. Die Antragstellerin stellte gegen die erteilte Baugenehmigung am 24. Juli 2015 beim Verwal­tungs­gericht einen Eilantrag.

Nutzungs­mög­lichkeit des Grundstücks der Anwohnerin wird nicht unzumutbar beeinträchtigt

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart wies den Eilantrag zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Bauvorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbar­schützende Vorschriften verstoße. Der Einwand der Antragstellerin, die in der angegriffenen Baugenehmigung erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan als "Sport­platz­gelände" festgesetzten Art der baulichen Nutzung sei rechtswidrig, da die Grundzüge der Planung berührt seien, habe keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin nutze ihr Grundstück selbst entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Wohnzwecken. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Der Landkreis Esslingen versuche mithilfe des Bauvorhabens seiner gesetzlichen Pflicht, Flüchtlingen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden. Da die Flücht­lings­zahlen in den letzten Monaten offenkundig und auch gerichtsbekannt stark angestiegen seien, liege es auf der Hand, dass die bisherigen Unter­brin­gungs­ka­pa­zitäten nicht ausreichten und neue Wohnungen/Sammel­un­ter­künfte gebaut werden müssten. Dem stünden auf Seiten der Antragstellerin keine durch das Bauvorhaben zu erwartenden, im Rahmen des Baurechts zu berück­sich­ti­genden Beein­träch­ti­gungen gegenüber, die die Antragstellerin besonders schutzwürdig erscheinen ließe. Dass die Antragstellerin in der Nutzungs­mög­lichkeit ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt oder gar gehindert wäre, sei nicht ersichtlich. Sie könne ihre Sportgaststätte (weiterhin) betreiben und das Grundstück zu Wohnzwecken nutzen, zumal sie die Flücht­lings­un­ter­künfte von den beiden Wohnungen aus noch nicht einmal sehen könne. Die Anordnung der Wohncontainer erscheine ihr gegenüber ebenfalls nicht als rücksichtslos. Die erforderlichen Grenzabstände würden eingehalten und die Zugänge zu den Containern befänden sich auf der von ihrem Grundstück abgewandten Seite.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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