15.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil24.10.2012

Keine Anerkennung eines kaufmännischen Berufskollegs als staatlich anerkannte PrivatschuleAuf Vollzugs­ver­ordnung zum Privat­schul­gesetz gestützte 2/3-Vorgabe verstößt nicht gegen verfas­sungs­rechtlich garantierte Privat­schul­freiheit

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klagen zweier Träger privater beruflicher Schulen gegen das Land Baden-Württemberg auf staatliche Anerkennung ihrer Privatschulen in Stuttgart, Aalen und Böblingen abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollten die Schulträger mit ihren Klagen erreichen, dass ihrem Kaufmännischen Berufskolleg die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Privatschule verliehen wird. Denn erst mit dieser Verleihung erhalten die Privatschulen die Befugnis, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.

Schule beschäftigt nicht ausreichend Lehrkräfte mit erforderlicher Laufbahnprüfung für Lehramt an beruflichen Schulen

Das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart hatte die staatliche Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, dass nach der vorgelegten Lehrerliste nicht mindestens 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte die Anstel­lungs­fä­higkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen würden, d.h. keine Laufbahnprüfung für ein Lehramt an beruflichen Schulen oder eine pädagogische Schulung abgelegt hätten.

Kläger sehen in 2/3-Vorgabe Verstoß gegen verfas­sungs­rechtlich garantierte Privat­schul­freiheit

Die Kläger sind dagegen der Auffassung, dass diese auf der Vollzugs­ver­ordnung zum Privat­schul­gesetz gestützte 2/3-Vorgabe gegen die verfas­sungs­rechtlich garantierte Privat­schul­freiheit verstoße. Ihnen sei es faktisch unmöglich, im geforderten 2/3-Umfang Lehrer mit 2. Staatsexamen auf dem leergefegten Berufs­schul­leh­rermarkt zu gewinnen.

VG: 2/3-Vorgabe für Privatschule verfas­sungs­konform

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger keinen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Privatschule für ihre Schulen, da an diesen Schulen nach den vorgelegten Lehrerlisten nicht mindestens 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte die Anstel­lungs­fä­higkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen würden. Diese auf der Vollzugs­ver­ordnung zum Privat­schul­gesetz gestützte 2/3-Vorgabe sei verfas­sungs­konform und gültig und verstoße auch nicht gegen die verfas­sungs­rechtlich garantierte Privat­schul­freiheit.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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