Dokument-Nr. 15225
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil16.01.2013
Füllmenge der Tinte bei Druckerpatronen keine PflichtangabeFertigpackungsverordnung schreibt lediglich die Angabe der Stückzahl vor
Druckerpatronenverpackungen müssen nicht mit der Angabe der Füllmenge der Tinte nach Volumen in ml gekennzeichnet sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. Druckerpatronen. Bei fast allen ihrer neuen Druckerpatronen fehlt die Angabe der Füllmenge der darin enthaltenen Tinte und es werden nur die bedruckbaren Seiten angegeben. Mit Bescheid vom 26.06.2012 wurde der Klägerin die Auflage erteilt, die Fertigpackungen gemäß den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung mit der Angabe der Nennfüllmenge nach Volumen in ml zu kennzeichnen und über die durchgeführte Maßnahme einen Nachweis zu erbringen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem gesamten Sortiment der Klägerin erfolge die Angabe der Nennfüllmenge nicht nach Volumen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung dar. Die Kennzeichnung nach bedruckbaren Seiten reiche nicht aus; der Verbraucher könne auch nicht überprüfen, ob die ausgelobte Seitenzahl erbracht worden sei.
Verbraucher wollen primär eine passende Druckerpatrone kaufen
Hiergegen erhob die Klägerin im August 2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung seien verpackte Erzeugnisse bei Druckerpatronen mit flüssiger Tinte die Druckerpatronen und nicht die Tinte. Denn der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Mit der Tinte allein könne er - anders als im Falle von Nachfüllpackungen - nichts anfangen. Damit sei die Klägerin nicht verpflichtet, Angaben zur Füllmenge der in ihren Druckerpatronen enthaltenen Tinte in ml zu machen. Vielmehr dürfte die von der Klägerin gemachte Angabe der jeweiligen Stückzahl der in einer Verkaufspackung enthaltenen Druckerpatronen den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung entsprechen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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