18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil22.11.2012

Frischkäse-Vertreiber darf keine irreführenden Verpackungen verwendenÄußeres Erschei­nungsbild einer Fertig­ver­packung muss tatsächlicher Füllmenge entsprechen

Der Vertreiber mehrerer Frisch­kä­se­sorten hat es zu unterlassen, diese in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben, wenn die Art und Größe der Verpackung den Verbraucher im Hinblick auf die Inhaltsmenge des Produktes täuscht. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe.

In dem zugrunde liegenden wurden die Frisch­kä­se­sorten Rondelé "Knoblauch von der Garonne und feine Kräuter", "Walnüsse aus der Dordogne", "Ziegenkäse aus dem Poitou" und "Meersalz aus der Camargue" so vertrieben, dass eine Innenverpackung von einer zylin­der­förmigen Außenverpackung umgeben war. Der eigentliche Becher hat eine Höhe von ca. 5,9 cm (mit Deckel) und einen Inhalt von 125 g Frischkäse. Der Becher weist im Inneren an einer Seite eine ca. 1, cm tiefe, ca. 3,5 cm breite Einbuchtung auf und ist insgesamt nach unten abgerundet. Beim Kauf steckt der Plastikbecher in einer zylin­der­förmigen Pappummantelung.

Berufung erfolgreich

Das Landgericht Offenburg hatte die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zunächst abgewiesen, ihre Berufung zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe hatte Erfolg.

Verpackung verstößt gegen Eichgesetz

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 2 EichG und 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (Lebensmittel- und Futter­mit­tel­ge­setzbuch) habe. Durch das Anbieten, in den Verkehr bringen und Bewerben der Produkte handele die Beklagte unlauter. Die verwendete Verpackung verstoße gegen das Eichgesetz.

Vertreiber dürfen Verbrauchern keine größere Füllmenge vortäuschen

Nach § 7 Abs. 2 EichG müssten Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten sei. Sinn des Gesetzes sei es, im Interesse der Marktteilnehmer den Markt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln. Ein Verstoß gegen das Eichgesetz stelle zugleich ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten und eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Durch das Eichgesetz solle eine Täuschung durch die Verpackung selbst verhindert werden, der Verbraucher solle davor geschützt werden, dass bei ihm aufgrund des äußeren Erschei­nungs­bildes einer Fertigpackung der Eindruck erweckt werde, er könne das Produkt in einer Menge erwerben, die dem äußeren Erschei­nungsbild der Verpackung in etwa entspreche, obwohl diese tatsächlich wesentlich weniger enthalte. Maßstab sei dabei, welche Vorstellung der durch­schnittlich informierte und verständige Verbraucher, der dem Produkt die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe, über den Inhalt der jeweiligen Verpackung aufgrund deren äußerer Gestaltung entwickele, und ob diese Vorstellung vom tatsächlichen Inhalt der Verpackung abweiche.

Optischer Größeneindruck einer Verpackung für viele Verbraucher entscheidend

Ein nennenswerter Teil der Verbraucher ginge hier aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verpackung von einer größeren Füllmenge aus als tatsächlich in ihr enthalten sei. Da der Verbraucher Einbuchtung und Verjüngung des inneren Plastik­be­hälters vor dem Öffnen nicht wahrnehmen könne, werde die Fehlvorstellung entwickelt, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erschei­nungsbild entsprächen. Der Eindruck einer größeren Füllmenge werde noch verstärkt durch Konkur­renz­produkte, die trotz größeren Füllgewichts eine kleinere Verpackung aufwiesen. Die beiden Gewichtsangaben auf der Banderole der Verpackung und auf der Deckelfolie stünden der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen. Die Verpackung sei insgesamt nicht so ausgestaltet, dass der situa­ti­o­ns­a­däquat aufmerksame Verbraucher die Gewichtsangabe zwangsläufig wahrnehme. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher bei einem entsprechenden Einkauf die Gewichtsangabe entweder nicht zur Kenntnis nehme oder dennoch die Entscheidung alleine nach dem optischen Größeneindruck fälle.

§ 7 EichG: Anforderungen an Fertigpackungen

(2) Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.

§ 11 LFGB: Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden, [...]

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14722

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI