21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil14.12.2017

Erstattung von Übernach­tungs­kosten für Lehrkräfte in Höhe von pauschal 18 Euro pro Nacht zu geringAufwands­ver­gütung muss entsprechend den notwendigen Mehrauslagen bemessen werden

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat entschieden, dass das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet ist, einer verbeamteten Lehrerin weitere Übernach­tungs­kosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 44 Euro zu erstatten.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt die Erstattung von Übernach­tungs­kosten, die anlässlich einer mehrtägigen, als Dienstreise genehmigten Studienfahrt einer 11. Klasse im Jahr 2016 nach Prag entstanden waren. Das Hostel hatte für jede Übernachtung Kosten in Höhe von 59,17 Euro pro Nacht in Rechnung gestellt. Davon erstattete das Landesamt für Besoldung und Versorgung der Klägerin nach der Verwal­tungs­vor­schrift "Außer­un­ter­richtliche Veranstaltungen der Schulen" des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2002 lediglich 18 Euro pro Übernachtung (und Frühstück). Ihr hiergegen erhoben Widerspruch blieb erfolglos, worauf die Klägerin im Mai 2017 Klage erhob.

Gewährung einer Aufwands­ver­gütung in Höhe von 18 Euro nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass die Bestimmung in der genannte Verwal­tungs­vor­schrift aus dem Jahr 2002, nach der bei außer­un­ter­richt­lichen Veranstaltungen wie Klassen- oder Studienfahrten anstelle des Übernach­tungs­geldes eine Aufwands­ver­gütung in Höhe von 18 Euro gewährt wird, nicht dem im Landes­rei­se­kos­ten­gesetz normierten Erfordernis genüge, die Aufwands­ver­gütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen.

VG bejaht Erstattung von weiteren Unter­kunfts­kosten

Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass das Kultus­mi­nis­terium davon ausgehe, dass den mitreisenden Lehrkräften bei den von der Verwal­tungs­vor­schrift erfassten außer­un­ter­richt­lichen Veranstaltungen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstünden. Denn die für die Schüler entstehenden Kosten müssten so niedrig wie möglich gehalten werden und dürften die Eltern nicht in unzumutbarem Maße belasten. Das sich bei Anwendung der Verwal­tungs­vor­schrift ergebende Übernach­tungsgeld von 18 Euro je Übernachtung genüge jedoch nicht dem Erfordernis, die Aufwands­ver­gütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen. Die Pauschale, an die bei Erlass der Verwal­tungs­vor­schrift im Jahr 2002 angeknüpft worden sei, sei seither unverändert geblieben. Jedenfalls für das streit­ge­gen­ständliche Jahr 2016 fehle es an Erfah­rungs­werten, die den Schluss erlaubten, die Gewährung eines Übernach­tungs­geldes von 18 Euro sei generell geeignet, die Übernach­tungs­kosten von Lehrern auf außer­un­ter­richt­lichen Veranstaltungen abzugelten. Die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten beliefen sich auf 59,17 Euro je Übernachtung. Mit dem ihr gewährten Übernach­tungsgeld würden gerade einmal 30 % der tatsächlichen Kosten abgegolten. Darin liege zugleich auch ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsor­ge­grundsatz. Die Klägerin könne folglich die beantragte Erstattung von weiteren Unterkunftskosten nach den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Landes­rei­se­kos­ten­ge­setzes beanspruchen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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