21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss05.11.2007

VG Stuttgart bestätigt gesetzliches Prosti­tu­ti­o­ns­verbot in Gemeinden unter 35.000 EinwohnernProsti­tu­ti­o­ns­ver­ordnung von 1976 weiterhin gültig

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Eilantrag eines Bordell­be­treibers wegen der Untersagung eines bordellartigen Betriebs zurückgewiesen, weil der Betrieb gegen die Prosti­tu­ti­o­ns­ver­ordnung der Landesregierung Baden-Württemberg von 1976 verstößt. Danach ist es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Dieses Prosti­tu­ti­o­ns­verbot hat auch noch heute seine Gültigkeit.

Dem Betreiber (Antragsteller) war am 04.10.2007 mit sofortiger Wirkung die Führung eines bordellartigen Betriebes untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 angedroht worden. Der Betrieb befindet sich in einer im Nordosten Baden-Württembergs gelegenen Stadt mit ca. 22 500 Einwohnern.

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts führte aus:

Die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erlassene Unter­sa­gungs­ver­fügung vom 04.10.2007 sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Führung des bordellartigen Betriebs stelle einen Verstoß gegen die Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 03.03.1976 - Prosti­tu­ti­o­ns­ver­ordnung - und damit einen Verstoß gegen die öffentlichen Sicherheit dar. Nach § 1 der Prosti­tu­ti­o­ns­ver­ordnung sei es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Das in dieser Vorschrift geregelte Prosti­tu­ti­o­ns­verbot sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere werde durch das Prosti­tu­ti­o­ns­verbot nicht unzulässig in die Grundrechte der allgemeinen Handlungs­freiheit, der Berufsfreiheit und des Eigentums eingegriffen. Durch den Erlass des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­setzes vom 20.12.2001 sei keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Denn die zivil- und sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prosti­tu­ti­o­ns­gesetz habe die Bedeutung des Jugendschutzes in keiner Weise relativiert. Insbesondere begründe das Prosti­tu­ti­o­ns­gesetz und der in ihm zum Ausdruck kommende Wandel der gesell­schaft­lichen Anschauungen über die Prostitution keine Notwendigkeit, nunmehr den Nachweis einer konkreten Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen Anstandes im Gebiet einer bestimmten Gemeinde oder Teilen hiervon zur Voraussetzung für die Fortgeltung bestehender Prosti­tu­ti­o­ns­verbote zu erheben. Zwar mögen Angebot und Nachfrage entgeltlichen Geschlechts­verkehrs als solche nicht mehr allgemein und in jeder Hinsicht einem gesell­schaft­lichen Unwerturteil unterliegen. Dies bedeute aber noch nicht, dass sich die vom Prosti­tu­ti­o­ns­betrieb ausgehenden Gefahren für heranreifende Jugendliche derart vermindert hätten, dass die Gültigkeit bestehender, auf eine abstrakte Gefährdungslage gestützter Sperr­ge­biets­ver­ord­nungen in Frage gestellt werden müsse.

Die Stadt habe die Unter­sa­gungs­ver­fügung auch gegen den Antragsteller als Betreiber eines bordellartigen Betriebs richten dürfen, da dieser als Handlungsstörer polizeipflichtig sei. Dass die Störung der öffentlichen Sicherheit gleich wirksam und schnell auch durch eine polizeiliche Inanspruchnahme der die Prostitution in den Räumen des Antragstellers ausübenden Personen beseitigt werden könne, sei schon im Hinblick auf den wechselnden Personenkreis nicht ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller auf die Kosten für die von ihm gemietete Wohnung berufe, sei darauf hinzuweisen, dass eine zweck­ent­spre­chende Verwendung der in einem Wohngebiet liegenden Wohnung nach wie vor möglich bleibe. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtens.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 15.11.2007

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