21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil23.04.2009

Prostitution verboten - Kein Bordell für Ortschaften mit weniger als 35.000 EinwohnernVG Stuttgart erklärt Prosti­tu­ti­o­ns­verbot von 1976 für auch heute noch gültig

Laut Prosti­tu­ti­o­ns­ver­ordnung der Landesregierung Baden-Württemberg von 1976 ist es in einen Ort, der unter 35.000 Einwohner hat, nicht gestattet der Prostitution nachzugehen oder Bordelle bzw. bordellähnliche Betriebe zu führen. Daher hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart die Klage eines Bordell­be­treibers einer Stadt mit ca. 22.000 Einwohnern abgewiesen.

Der Bordell­be­treiber klagte, weil ihm das Betreiben eines bordellartigen Betriebes untersagt wurde. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2009 die Klage abgewiesen, weil der Betrieb gegen die Prosti­tu­ti­o­ns­ver­ordnung der Landesregierung Baden-Württemberg von 1976 verstößt. Dieses Prosti­tu­ti­o­ns­verbot hat auch noch heute seine Gültigkeit.

Bordellbetrieb zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes untersagt

Ein Wohnungs­ei­gentümer hatte in einer im Nordosten Baden-Württembergs gelegenen Stadt mit ca. 22.000 Einwohnern seit Februar 2007 Zimmer an Prostituierte vermietet. Nach § 1 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 03.03.1976 - Prosti­tu­ti­o­ns­ver­ordnung - ist es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Dem Kläger war daher am 04.10.2007 mit sofortiger Wirkung die Führung eines bordellartigen Betriebes untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 angedroht worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 24.04.2009

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