21.11.2024
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil16.10.2014

Bogen­schieß­pa­rcours verstößt gegen nachbarliches Rücksicht­nah­megebotBaugenehmigung kann die durch Errichtung des Bogen­schieß­pa­rcours verursachte Stell­platz­problematik nicht bewältigen

Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen hat entschieden, dass eine Baugenehmigung für einen Bogen­schieß­pa­rcours mit lediglich vier Stellplätzen und erwarteten 20 bis 50 Besuchern pro Tag gegen das nachbarliche Rücksicht­nah­megebot verstößt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls möchte auf ehemals landwirt­schaftlich genutzten Grundstücken auf der Gemarkung Wittenhofen (Gemeinde Deggenhausertal) einen Bogen­schieß­pa­rcours betreiben, wofür er zunächst eine Baugenehmigung u.a. auch zur Nutzung­s­än­derung eines Futterhochsilos als Kassenhäusle erhielt. Vorgesehen waren weiter lediglich vier Stellplätze bei erwarteten 20 bis 50 Besuchern pro Tag. Vorausgegangen waren Einwendungen eines Nachbarn, der Bedenken wegen der Parkplatz­si­tuation und der mit dem Parcours einhergehenden Lärmbelästigung durch den Fahrzeugverkehr und den Schießbetrieb, insbesondere auf dem Einschießplatz, erhoben hatte. Der als Baurechts­behörde beklagte Gemein­de­ver­wal­tungs­verband half dem Widerspruch des beigeladenen Nachbarn erst auf einen Bedenkenerlass des Regie­rungs­prä­sidiums hin ab und hob die erteilte Baugenehmigung auf. Die gegen diesen Abhilfebescheid gerichtete Klage blieb erfolglos.

Stellplatzzahl ist bei prognostisch zu erwartenden 20 bis 50 Besuchern täglich zu gering bemessen

Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen stellte zunächst fest, dass die isoliert gegen den Abhilfebescheid gerichtete Klage auch ohne ein (weiteres) Wider­spruchs­ver­fahren statthaft ist. Bei dem Abhilfebescheid handle es sich um eine Aufhebung der Baugenehmigung innerhalb des Wider­spruchs­ver­fahrens und nicht um deren Rücknahme außerhalb eines Wider­spruchs­ver­fahrens, für die besondere Regelungen hätten beachtet werden müssen. Der gerichtliche Prüfungsrahmen sei im vorliegenden Fall insoweit eingeschränkt, als nur die Verletzung nachbar­schüt­zender Vorschriften zulasten des Beigeladenen zu beachten sei. Das Bauvorhaben liege teilweise im nicht überplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich. Da der geplante Bogen­schieß­pa­rcours erkennbar objektiv rechtwidrig sei, weil er teilweise in einem FFH-Gebiet (nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesene spezielle europäische Schutzgebiete in Natur- und Landschafts­schutz) liege, sei die Schwelle der rücksichtslosen Betroffenheit des beigeladenen Nachbarn schon bei Nachteilen von geringerer Intensität als den regelmäßig anzusetzenden Anforderungen erreicht. Das Rücksichtnahmegebot sei zu dessen Nachteil verletzt, weil die verursachte Stell­platz­pro­blematik durch die Baugenehmigung nicht bewältigt werde. Für die ausgewiesenen vier Stellplätze liege keine bedarf­s­o­ri­en­tierte Berechnung vor. Die Stellplatzzahl sei bei prognostisch 20 bis 50 Besuchern täglich und mehr noch bei der vom Kläger genannten Zahl von 120 Besuchern zu gering bemessen. Da erwartungsgemäß auch auf anderen, zwischen­zeitlich nicht genehmigt errichteten Parkplätzen die Fahrzeuge abgestellt werden müssten, entstehe eine für den Beigeladenen nicht mehr hinzunehmende Lärmentwicklung. Angesichts dessen könne auf Ausführungen zu den Emissionen des Parcours selbst, insbesondere des Einschieß­platzes, der unmittelbar beim Gartenbereich des beigeladenen Nachbarn liege, verzichtet werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online

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