21.11.2024
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil19.06.2013

Denkmalschutz steht neuen Fenstern in ehemaliger Fabri­kan­tenvilla nicht entgegenErschei­nungsbild der Villa wird durch nachgebaute historische Holzfenster nicht erheblich beeinträchtigt

Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen hat die Stadt Reutlingen dazu verurteilt eine denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung für den Einbau nachgebauter historischer Holzfenster in die Fronten einer ehemaligen Fabri­kan­tenvilla in der Planie in Reutlingen zu erteilen.

Die ehemalige Fabri­kan­tenvilla des zugrunde liegenden Streitfalls in der Planie in Reutlingen ist in die Liste der Kulturdenkmale des Landes­denk­malamts Baden-Württemberg eingetragen. Nach der dortigen Beschreibung vertritt das 1892 errichtete Gebäude in bezeichnender Weise die baulichen Ansprüche des vor allem in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wirtschaftlich erstarkten Reutlinger Bürgertums. Die anspruchsvolle Villa sei aufgrund ihrer archi­tek­tur­ge­schicht­lichen und stadt­ge­schicht­lichen Aussagekraft zusammen mit dem umgebenden Garten und seiner aufwendigen Einfriedung trotz später erfolgter Veränderungen ein Kulturdenkmal aus wissen­schaft­lichen, künstlerischen und heimat­ge­schicht­lichen Gründen.

Kläger beantragen denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung für Austausch der Fenster

Weil die Wetterschenkel der Fenster aus der Erbauerzeit verfault und die Rahmen um bis zu 20 mm verzogen seien, so dass es hereinregne, beantragte der Kläger die denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung für den Austausch der Fenster. Bei deren Reparatur habe sich gezeigt, dass es technisch nicht möglich sei, Dichtungen einzubauen. Bei einer Reparatur seien weder schall- noch wasserdichte Fenster zu bekommen.

Stadt lehnt Genehmigung zum Austausch der Fenster wegen Zumutbarkeit des Erhalts der bauzeitlichen Fenster ab

Die beklagte Stadt Reutlingen und das Regie­rungs­prä­sidium Tübingen als Wider­spruchs­behörde hielten die Erhaltung der bauzeitlichen Fenster für zumutbar und lehnten die Genehmigung zum Austausch der Fenster ab. Es handele sich um sehr qualitätsvolle, gut erhaltene Fenster, die wertbildend für die Denkmal­be­deutung des Objekts und selten geworden seien. Dass die Kosten für die Erhaltung höher sein dürften als die Anfertigung neuer Fenster sei nicht entscheidend. Bei der Zumutbarkeit sei das Denkmal in seiner Gesamtheit zu betrachten, nicht nur das Einzelgewerk.

Optik der Fenster würde sich auch bei einer Renovierung nachteilig verändern

Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen verpflichtete die Stadt Reutlingen hingegen, den Einbau nachgebauter historischer Holzfenster zuzulassen, weil dadurch das Erschei­nungsbild der Villa nicht erheblich beeinträchtigt werde. Dazu führt es näher aus, in der Begründung für die Einstufung der Villa als Kulturdenkmal würden die streitigen Holzfenster nicht eigens erwähnt. Sie hätten daher für den Denkmalwert des Gebäudes keine herausgehobene Bedeutung. Bei einer Renovierung könne zwar die Holzsubstanz der vorhandenen Fenster weitgehend erhalten werden, die Optik der Fenster verändere sich jedoch auch bei einer Renovierung nachteilig. Wenn die Austausch­fenster so hergestellt würden, dass sie der äußeren Gestalt nach den noch vorhandenen Fenster weitgehend glichen, wirke sich der Austausch nicht erheblich nachteilig aus. Daher müssten sie aus Holz gefertigt werden, die Einteilung in zwei Flügel mit einem Oberlicht sei, wie die Proportionen von Oberlicht und Fensterflügeln, beizubehalten, der Wetterschenkel sei am Fensterflügel direkt anzubringen. Die Fensterflügel dürften auch nicht mit Sprossen versehen sein. Ferner seien die Bleive­r­gla­sungen in die neuen Fenster zu übernehmen und müssten die Profilierungen den bauzeitlichen Fenstern entsprechen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online

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