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Dokument-Nr. 5036

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.09.2007

Denkmalschutz steht Austausch von Holzfenstern gegen Kunst­stoff­fenster entgegenIsolierglas-Kunst­stoff­fenster beeinträchtigen äußeres Erschei­nungsbild

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage zweier Eigentümer von Reihenhäusern in der „Hufei­sen­siedlung“ in Berlin-Neukölln auf denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung des Austausches der ursprünglichen Holzspros­sen­fenster gegen Isolierglas-Kunst­stoff­fenster abgewiesen.

Die Kläger sind Eigentümer zweier benachbarter Einfa­mi­li­en­rei­hen­häuser, die 1986 unter Denkmalschutz gestellt wurden und 1995 als Teil der Gesamtanlage „Großsiedlung Britz, 1925-31 von Bruno Taut und Martin Wagner, mit Freiflächen von Leberecht Migge“ in die Denkmalliste Berlin aufgenommen wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat beantragt, die Hufei­sen­siedlung zusammen mit anderen Berliner Großsiedlungen der 1920er Jahre in die Liste des UNESCOWelterbes einzutragen.

In den Jahren 2004/2005 ließen die Kläger auf der Gartenseite ihrer Häuser die Holzfenster im Erdgeschoss und im Obergeschoss durch einflügelige Isolierglas-Kunst­stoff­fenster ersetzen. Die Fenster weisen stärkere Profile als die bauzeitlichen Fenster auf und sind mit Innensprossen und Kippfunktion versehen. Der nachträgliche Antrag der Kläger auf denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung wurde von der Denkmal­schutz­behörde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Austausch der Fenster verletze wesentliche Grundsätze des Denkmalschutzes.

Die dagegen von den Klägern erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einbau von Isolierglas-Kunst­stoff­fenstern beeinträchtige das äußere Erschei­nungsbild der Gebäude der Anlage mehr als nur geringfügig und verstoße zugleich gegen den denkma­l­pfle­ge­rischen Grundsatz der Materi­a­l­ge­rech­tigkeit. Denkmalschutz betreffe vornehmlich das „äußere Erschei­nungsbild“ eines geschützten Gebäudes. Zu diesem gehöre auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe. Der Einbau von Kunst­stoff­fenstern in ein historisches Gebäude sei deshalb grundsätzlich denkmal­schutz­rechtlich nicht geneh­mi­gungsfähig.

Von diesem Grundsatz sei auch im vorliegenden Fall keine Ausnahme möglich. Dies habe die Augen­schein­seinnahme des Gerichts bestätigt. Die eingebauten Kunst­stoff­fenster entsprächen nach Material, Gestaltung und Rahmenstärke nicht mehr den überkommenen Fenstern. Mit ihren deutlich stärkeren, fast plumpen Profilen reichten sie nicht an die filigrane Ausführung der originalen Holzkas­ten­dop­pel­fenster heran. Zugunsten der Kläger spreche auch nicht, dass die Fenster auf der Hinterseite der Häuser ausgetauscht worden seien. Die denkmal­schutz­rechtliche Forderung nach Originalität der Fenster gelte grundsätzlich für alle Teile der Fassade. Schließlich seien die Gebrauchs­vorteile der Kunst­stoff­fenster gegenüber den alten Holzfenstern nicht derart gewichtig, dass den Klägern die Genehmigung erteilt werden müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des VG Berlin vom 23.10.2007

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