15.11.2024
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Dokument-Nr. 8352

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil11.08.2009

Kunst­stoff­fenster in Denkmalzone zulässigForderung nach bestimmten Fenstern nicht verhältnismäßig

Eine denkma­l­rechtliche Verfügung kann im Einzelfall rechtswidrig sein, wenn die zuständige Denkmal­schutz­behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt, weil sie nicht hinreichend ermittelt hat, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fachwerkhauses, das innerhalb der Denkmalzone „Altstadt Linz” steht. Sie beantragte beim Landkreis Neuwied im Juni 2005, ihr den Austausch von Fenstern zu genehmigen und gab hierbei an: „Erneuerung der Fenster wie vorhanden in weiß”. Der Landkreis erteilte daraufhin eine denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Klägerin einflügelige Kunst­stoff­fenster ohne Sprossenteilung in ihr Haus hatte einbauen lassen, verlangte er die eingebauten Fenster durch Holzfenster, weiß lasiert mit Sprossenteilung, auszutauschen.

Forderung des Einbaus von zweiflügeligen Holzfenstern

Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Der Landkreis holte in der Folge die Stellungnahme der Genera­l­di­rektion Kulturelles Erbe ein. Nach deren Eingang forderte er die Eigentümerin auf, den ursprünglichen Zustand durch Austausch in zweiflügelige Holzfenster, weiß lasiert, wieder­her­zu­stellen. Hiergegen erhob die Eigentümerin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren wiederum Klage, die erfolgreich war.

Zustehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt

Die Verfügung, so die Richter, sei rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob die Kunst­stoff­fenster im Haus der Klägerin die Denkmalzone „Altstadt Linz” überhaupt beeinträchtige, da im Kernbereich der Altstadt von Linz Fenster unter­schied­lichster Art eingebaut seien, u. a. bereits in mehreren Gebäuden Kunst­stoff­fenster. Jedenfalls habe der Landkreis das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Forderung nach zweiflügeligen Fenstern sei nicht verhältnismäßig und damit ermes­sens­gerecht, wenn derselbe Erfolg durch weniger belastende Maßnahmen hätte herbeigeführt werden können. Dies sei vorliegend nicht auszuschließen. Der Landkreis habe sich nicht damit ausein­an­der­gesetzt, ob der Einbau anderer Fenster eine denkmal­schutz­rechtlich ausreichende und für die Klägerin kosten­güns­tigere Alternative hätte sein können. Eine Ausein­an­der­setzung hiermit sei notwendig gewesen. Denn der Vertreter des Landkreises habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass aus denkmal­schutz­recht­licher Sicht durchaus auch einflügelige Fenster in das Haus der Klägerin eingesetzt werden könnten.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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