Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss25.06.2013
Verlag mit vermutlich verfassungsfeindlichen und rechtsextremistischen Bestrebungen darf im Verfassungsschutzbericht nicht genannt werdenVerfassungsschutzbericht 2012 darf einstweilen nur eingeschränkt weiterverbreitet werden
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in einem Eilverfahren einem Unterlassungsanspruch eines Verlages stattgegeben, dem im Verfassungsschutzbericht 2012 rechtsextremistische Bestrebungen zugeordnet wurden.
Im zugrunde liegenden Streitfall wendet sich die Antragstellerin ihre namentliche Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2012 da dieser als Landtags-Drucksache 18/770 und auch gesondert im Internet veröffentlicht wird.
Antragstellerin hält Einschätzung ihrer Tätigkeiten als Verdachtsfall verfassungsfeindlicher Bestrebungen für unzutreffend
Die Antragstellerin hält die Einschätzung ihrer Tätigkeiten durch den Verfassungsschutz als einen Verdachtsfall verfassungsfeindlicher, rechtsextremistischer Bestrebungen für unzutreffend und beruft sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf drohende Nachteile im geschäftlichen Verkehr.
Mit unmittelbarer Benennung verbundener Eingriff in grundgesetzlich gewährleistete Presse- und Meinungsfreiheit problematisch
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat dem Antrag stattgegeben, da es wegen der Nachteile für die Antragstellerin einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als gegeben sieht. Das Gericht hält es für problematisch, ob die auch grundsätzlich angegriffene Einstufung als Verdachtsfall es rechtfertigen kann, den mit einer unmittelbaren Benennung verbundenen Eingriff in die vom Grundgesetz gewährleistete Presse- und Meinungsfreiheit vorzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online