Dokument-Nr. 5960
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- Rheinland-Pfalz: Trotz Nichtraucherschutzgesetz darf in kleinen Gaststätten vorläufig weiter geraucht werdenVerfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss11.02.2008, VGH A 32/07 u. a.
- Sachsen: Verfassungsgerichtshof setzt die Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes für inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten vorläufig ausVerfassungsgerichtshof Sachsen, Beschluss27.03.2008, 25-IV-08 u.a.
Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss22.04.2008
Schleswig-Holstein: In Eck-Kneipen ohne Angestellte darf vorläufig geraucht werdenSchwere wirtschaftliche Nachteile der Wirte sollen abgewendet werden
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass in Eck-Kneipen ohne Angestellte vorläufig weiterhin geraucht werden darf.
Antragstellerinnen des Verfahrens waren vier Lübecker Gastwirtinnen von typischen „Stammkneipen“. Sie können in ihren Lokalen keinen separaten Raucherraum einrichten, weil die räumlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bislang hatten sich die Gastwirtinnen strikt an das seit Jahresbeginn geltende Nichtraucherschutzgesetz gehalten. Dadurch hätten sie viele Stammgäste verloren und seien mittlerweile nach drei Monaten in einer existentiell bedrohlichen wirtschaftlichen Notlage.
Gericht hat verfassungsrechtliche Bedenken
Das Gericht hat verfassungsrechtliche Bedenken am Nichtraucherschutzgesetz geäußert, weil das Gesetz keine Ausnahmeregelung für solche Gaststätten vorsieht, die keinen getrennten Raucherbereich in ihren Betrieben einrichten können und daher gezwungen sind, das Rauchen vollständig zu untersagen. Das Gericht folgte damit den u.a. vom Landesverfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 11.02.2008 - VGH A 32/07 u. a. -) zum dortigen gleich gelagerten Nichtraucherschutzgesetz erhobenen Bedenken.
Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile
Zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile hat das Gericht durch den Beschluss vorläufig bis zu einer Entscheidung eines Verfassungsgerichts über diese Frage das Rauchen in diesen Gaststätten zugelassen.
Dies gilt jedoch nur für Gaststätten, in denen keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Diese können sich nämlich - anders als nichtrauchende Gäste - den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entziehen. Hier überwiegen die überragenden Belange des mit dem Gesetz bezweckten Gesundheitsschutzes, den das Gericht respektierte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig-Holstein vom 23.04.2008
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