15.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss22.04.2008

Schleswig-Holstein: In Eck-Kneipen ohne Angestellte darf vorläufig geraucht werdenSchwere wirtschaftliche Nachteile der Wirte sollen abgewendet werden

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass in Eck-Kneipen ohne Angestellte vorläufig weiterhin geraucht werden darf.

Antrag­stel­le­rinnen des Verfahrens waren vier Lübecker Gastwirtinnen von typischen „Stammkneipen“. Sie können in ihren Lokalen keinen separaten Raucherraum einrichten, weil die räumlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bislang hatten sich die Gastwirtinnen strikt an das seit Jahresbeginn geltende Nichtraucherschutzgesetz gehalten. Dadurch hätten sie viele Stammgäste verloren und seien mittlerweile nach drei Monaten in einer existentiell bedrohlichen wirtschaft­lichen Notlage.

Gericht hat verfas­sungs­rechtliche Bedenken

Das Gericht hat verfas­sungs­rechtliche Bedenken am Nicht­rau­cher­schutz­gesetz geäußert, weil das Gesetz keine Ausnah­me­re­gelung für solche Gaststätten vorsieht, die keinen getrennten Raucherbereich in ihren Betrieben einrichten können und daher gezwungen sind, das Rauchen vollständig zu untersagen. Das Gericht folgte damit den u.a. vom Landes­ver­fas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz (vgl. Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 11.02.2008 - VGH A 32/07 u. a. -) zum dortigen gleich gelagerten Nicht­rau­cher­schutz­gesetz erhobenen Bedenken.

Abwendung schwerer wirtschaft­licher Nachteile

Zur Abwendung schwerer wirtschaft­licher Nachteile hat das Gericht durch den Beschluss vorläufig bis zu einer Entscheidung eines Verfas­sungs­ge­richts über diese Frage das Rauchen in diesen Gaststätten zugelassen.

Dies gilt jedoch nur für Gaststätten, in denen keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Diese können sich nämlich - anders als nichtrauchende Gäste - den gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen nicht entziehen. Hier überwiegen die überragenden Belange des mit dem Gesetz bezweckten Gesund­heits­schutzes, den das Gericht respektierte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig-Holstein vom 23.04.2008

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