23.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil20.09.2018

Beamten­be­soldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise verfas­sungs­widrigGericht urteilt auf Grundlage der Maßstäbe des Bundes­verfassungs­gerichts und mittels umfangreichen Datenmaterials

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat entschieden, die Beamten­be­soldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise verfas­sungs­widrig war.

Die in den Besol­dungs­gruppen A 7 bis A 16 besoldeten Kläger der zugrunde liegenden Verfahren hatten geltend gemacht, dass aufgrund der im Jahre 2007 erfolgten Reduzierung der Jahressonderzahlung die Alimentation das verfas­sungs­rechtlich gebotene Maß unterschreite. Nachdem das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in mehreren Grund­sat­z­ent­schei­dungen im Jahre 2015 konkrete Maßstäbe aufgestellt hatte (u.a. Vergleich mit der Entlohnung von Angestellten im öffentlichen Dienst, Vergleich mit der Besoldung in anderen Bundesländern, Mindestabstand zur Grundsicherung), hatte das Gericht umfangreiches Datenmaterial beschafft und unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechnerisch ausgewertet.

VG bejaht verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation in Besol­dungs­gruppe 7

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig kam zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Besol­dungs­gruppe A 7 (Klägerin war eine Justi­zo­ber­se­kretärin) eine verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation vorliegt. Das Gericht hat das Verfahren (Aktenzeichen 12 A 69/18) deshalb dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Normenkontrolle vorgelegt.

Weitere Verfahren als unbegründet abgewiesen

In weiteren fünf Verfahren ist die Klage als unbegründet abgewiesen worden, weil das Gericht aufgrund seiner Berechnungen eine verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation nicht festgestellt hat. In allen diesen Verfahren ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht zugelassen worden. Eine Klage (12 A 11/18) ist als unzulässig abgewiesen worden, weil der Kläger seinen Antrag bei der Behörde nicht zeitnah gestellt hat. Ein Verfahren (12 A 38/18) ist zur Nachholung des noch fehlenden Vorverfahrens ausgesetzt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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