14.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil12.03.2018

Hessische Beamten­be­soldung nicht verfas­sungs­widrigGericht weist Klagen zweier hessischer Landesbeamter wegen angeblicher verfas­sungs­widriger Unter­a­li­men­tation zurück

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Hessische Beamten­be­soldung nicht verfas­sungs­widrig ist. Das Gericht wies damit die Klagen zweier hessischer Landesbeamter gegen das Land Hessen zurück.

Geklagt hatten jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besol­dungs­gruppe A 10. Die Kläger waren der Auffassung, dass die Hessische Beamtenbesoldung gegen die aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes herzuleitende amtsangemessene Alimentation verstoße und damit verfassungswidrig sei.

Verfas­sungs­wid­rigkeit in hessischer Beamten­be­soldung nicht feststellbar

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main beschäftigte sich als erstes hessisches Verwal­tungs­gericht mit diesen Klagen und konnte im Ergebnis keine Verfassungswidrigkeit in der hessischen Beamten­be­soldung für die hier streit­ge­gen­ständ­lichen Besol­dungs­gruppen feststellen.

Verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation nicht erkennbar

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der grundlegenden Entscheidungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 5. Mai 2015 (Az.: 2 BvL 17/09; 18/09; 3/12; 4/12; 5/12; 6/12; 1/14 betr. die Richter­be­soldung) und vom 17. September 2015 (Az.: 2 BvL 19/09; 20/09; 5/13; 20/14 betr. verschiedene Besol­dungs­gruppen der A Besoldung) keine verfas­sungs­widrige Unter­a­li­men­tation bei den Klägern festzustellen sei. Bei Anlegung der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgegebenen Maßstäbe stelle sich die hessische Beamten­be­soldung somit als verfas­sungsgemäß dar.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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