15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.12.2016

Berliner Besoldung für Beamte der Besol­dungs­gruppen A 9 bis A 12 verfas­sungsgemäßBesoldung ist mit Grundsatz der amtsan­ge­messenen Alimentation vereinbar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht für Beamte mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist.

Die zugrun­de­lie­genden Verfahren betreffen die Besol­dungs­gruppe A 9 in den Kalenderjahren 2010 bis 2013, die Besol­dungs­gruppe A 10 in den Kalenderjahren 2008 bis 2015, die Besol­dungs­gruppe A 11 in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 und die Besol­dungs­gruppe A 12 in den Kalenderjahren 2010 bis 2015. In den zugrun­de­lie­genden Berufungs­ver­fahren beanstanden die Kläger die Höhe der in diesen Zeiträumen gezahlten Beamten­be­soldung. Ihre auf Feststellung der Verfas­sungs­wid­rigkeit der Besoldung gerichteten Klagen waren bereits vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos geblieben.

Besoldung war in betrachteten Jahren nicht evident unzureichend

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg sind die in den streitigen Zeiträumen geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamten­be­soldung im Land Berlin für die maßgeblichen Besol­dungs­gruppen verfassungsgemäß, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Grundsatz der amtsan­ge­messenen Alimentation vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat das Oberver­wal­tungs­gericht auf die Kriterien abgestellt, die das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in zwei im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamten­be­soldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Eine daran orientierte Gesamtschau ergebe, dass die Besoldung in den betrachteten Jahren nicht evident unzureichend gewesen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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